§ 34.

Silentium triste ist das nach irgend einer miserablen Leistung eines Mitgliedes der Kneiptafel gebotene Stillschweigen als Ausdruck des Bedauerns.

5. Gesang.

§ 35.

Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.

§ 36.

Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muß es vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.

§ 37.

Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Solo zu verdonnern; Substitut ist nicht gestattet.

§ 38.