§ 34.
Silentium triste ist das nach irgend einer miserablen Leistung eines Mitgliedes der Kneiptafel gebotene Stillschweigen als Ausdruck des Bedauerns.
5. Gesang.
§ 35.
Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.
§ 36.
Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muß es vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.
§ 37.
Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Solo zu verdonnern; Substitut ist nicht gestattet.
§ 38.