- d
- ) alle Bierfunktionen,
- e
- ) unverschuldeter Stoffmangel.
4. Silentium.
§ 32.
Silentium ist zu halten:
- a
- ) so oft es das Präsidium gebietet,
- b
- ) bei allen Kneipceremonien,
- c
- ) bei allen Reden und Liedern.
§ 33.
Das gebotene Silentium erstreckt sich stets nur auf den gerade vorzunehmenden Akt.