§ 42.

Wenn sich jemand gegen den Comment oder sonstwie verfehlt, so hat jedes ältere Semester das Recht, das jüngere in die Kanne zu schicken (steigen zu lassen; spinnen zu lassen; ihm ex pleno zu bieten); – Füchse können niemand steigen lassen, während jeder Bursch sie in die Kanne schicken kann. – Gleiche Semester können sich nicht steigen lassen.

§ 43.

Vorbedingung zu jedem Steigenlassen ist, daß man selbst Stoff hat: Stoffpumpen, ebenso das Semesterpumpen, ist unstatthaft.

§ 44.

Das »Steigen« hat sofort und ohne Widerrede zu geschehen; geschieht es nicht sofort, so heißt es: »In die Kanne! (> Ex pleno! <) Eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist eine böse Z–a–h–l!« Ist bis zum Buchstaben »l« nicht getrunken, so folgt die Erklärung in B.-V.

§ 45.

Eine Begründung der Strafe des Steigenlassens kann erst nach dem Trinken verlangt werden. Es muß so lange fortgetrunken werden, bis der in die Kanne Schickende sich zu dem Kommando »Geschenkt« herbeiläßt; dann ist a tempo abzusetzen; es braucht jedoch nicht mehr als ein Ganzer getrunken zu werden.

§ 46.

Mit der Blume wird nicht gestiegen. Hat jedoch ein Fuchs sich dermaßen verfehlt, daß es zu seinem Besten erscheint, ihn mit seiner Blume spinnen zu lassen, so ist dies in Anbetracht des guten Zweckes gestattet, wenn der Spinnenlassende beifügt: »ohne Blume zu verletzen.«