§ 47.
Hat der in die Kanne Geschickte nur noch einen Rest im Glase, so muß der Spinnenlassende wenigstens einen Schluck mittrinken, widrigenfalls ihm der B.-V. droht.
c ) Pro poena trinken.
§ 48.
Pro poena trinken ist das vom Präsidium zudiktierte Strafquantum wegen Biervergehens; es muß sofort getrunken werden bis zu dem Kommando »Geschenkt,« jedoch nur bis zu einem Ganzen.
7. Kneipnamen.
§ 49.
Auf der Kneipe darf jeder nur mit seinem Kneipnamen (Biernamen, Spitz) angeredet werden. Wird jemand statt dessen mit seinem Familien- oder einem sonstigen Namen angeredet, so ist er berechtigt, ohne Rücksicht auf Semesterzahl dies durch Steigenlassen mit den Worten »wegen Spitzverhunzung« zu ahnden.
8. Bierzeitung.
§ 50.