Die Bierzeitung (Kneipzeitung, Topfzeitung) ist eine Sammlung humoristisch gehaltener Begebenheiten, in denen Mitglieder der Kneiptafel eine Rolle spielen, ferner witzig-satirischer Meinungsäußerungen über einzelne etc., die zur allgemeinen Erheiterung vorgelesen wird. Es wird ein besonderer Redakteur (Bierzeitungs-Redakteur) hierzu gewählt, der die einzelnen Beiträge zusammenstellt und redigiert.

III.
Kneipceremonien.

A.
Gesellige Ceremonien.

1. Vor- und Nachtrinken.

§ 51.

Jeder hat das Recht, mit den Worten: »Komme dir etwas« (»Es kommt, steigt dir etwas; ich komme, steige, trinke dir ein Stück; komme dir meine Blume«) einem andern etwas vorzutrinken.

§ 52.

Jeder, dem etwas vorgetrunken wird (der »Honorierte«), kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder nicht. Letzteres geschieht mit den Worten: »Nicht acceptiert!« Jedoch gilt grundlose Verweigerung als Beleidigung.

§ 53.

Nimmt der Angesprochene an, so hat er die Pflicht, binnen 5 Bierminuten nachzukommen mit den Worten: »Prosit, komme mit,« oder wenn er nicht sogleich mitkommen will, so annonciert er dies mit den Worten: »Prosit, komme nach!« Das Nachtrinken wird dem Vortrinkenden angezeigt.