§ 1.
Doctor cerevisiae ist ein fürnember Titul.
§ 2.
Dignissimus traget seyn gülden Käpplein oder cerevisiam auf deme Ohr, er müge bey allen denen Gerichten (als da seynd Bier- vnd Fehmgerichte) als ein rechter unparteylicher Beyhelfer vor allen anderen auserkohren vnd gewählt, nit minder ansonsten allenthalb vnd überall gebührend honorieret werden.
§ 3.
Sollicher großen Ehr vnd Vergünstigung kann niemand nit habhaft werden, er sey denn ein rechter Bursch so
a ) unzweyffelhaftig im fünften Semestro stehet
b ) nit minder denn zween Füxlein gekeilet habe.
§ 4.
In die Wohllöblich Prüfungs- Commissionem müge ernannt werden als praeses collegii der h. t. Senior vnd Drey commissarii, so der C. fallweise oder vor ein gantzes Semestro erkühret, item Wohlehrsambe Doctores, (ansonsten in Dero Absenz vnd Vermangelung) andere schwer bemoosete Häubter.