§ 5.
Erfordernussen.
Der Candidatus hat der Commissioni ein Dissertations -Schrifft in forma einer strengest Biergelahrten Arbeit zu präsentieren; item solle selbiges Traktätlein an die 100 bis 150 versus, oder ebenmäßig in prosa strictissime 1001 Wort in sich begreiffen; auch solle selbiges auf groß Folio copiret vnd verzeichnet seyn, müglichst angenehmb und guet ausstaffiret vnd letzlich sammbt richterlichen Critik in der Bibliotheca auffbewahret vnd hinterleget werden. So die vermeldte Gutheyßung der Dissertationis fürüber, beschehen erst die mündlichen Prüfungen des Doctorandus, als da seynd:
§ 6.
Drey Rigorosa.
I. Das Rigorosum juridico-historicum, so in sich eynbegreifft:
- 1. Allgemeine Satzungen,
- 2.
- Commentum
- mitsammbt anhaftendem
- Commentario
- ,
- 3.
- Annales
- .
Das Examen, so völlig ein Stund andawren muß, solle offentlichen vnd feyerlich vollführet werden vnd mit großem Ernst vnd angemessener Würdigkeiten, allwie es zu gemeynem Nutz vnd Frommen seyn müge.
§ 7.
II. Das hochnotpeinliche Rigorosum besteht darinn, daß