Constitution,

verliehen von Seiner Majestät Kámehámehá V., durch die Gnade Gottes Könige der Inseln von Hawaii, am 20. Tage des August A. D. 1864. —

Artikel 1. Gott hat den Menschen mit gewissen unantastbaren Rechten ausgestattet, als: das Recht des Lebens, der Freiheit, der Erwerbung des Besitzes, der Integrität des Besitzes, und das Recht Sicherheit und Zufriedenheit zu fordern und zu erhalten.

Artikel 2. Jeder Mensch ist frei, Gott, in welcher Weise es ihm sein eigenes Gewissen gebietet, anzubeten, so lange dieses Privilegium die Sicherheit und den Frieden des Königreiches nicht gefährdet.

Artikel 3. Jeder Mensch darf frei reden, schreiben und seine Gedanken über jeden Gegenstand veröffentlichen, ist aber für jeden Missbrauch dieser Freiheit hiermit verantwortlich gemacht. Kein Gesetz soll gegen die Freiheit der Rede oder Presse creirt werden; es sei denn, dass ein solches zur Sicherstellung des Königs und seiner Familie sich als erforderlich erweise.

Artikel 4. Die Menschen haben das Recht — jedoch nur in ordentlichem und friedlichem Zustande und zwar unbewaffnet — sich zu versammeln, um sich über gemeinnützige Dinge zu berathen. Sie haben das Recht, dem Könige oder der Legislatur ihre Beschwerden in der Form einer Petition einzureichen.

Artikel 5. Das Recht des „habeus corpus“ hat Jeder und soll nicht unterdrückt werden; es sei denn, dass im Falle einer Rebellion oder Invasion die öffentliche Sicherheit den König zwingt, dieses Recht zeitweilig aufzuheben.

Artikel 6. Keiner soll einer Strafe, für welches Verbrechen es auch sei, unterliegen; es sei denn, dass seine Schuld oder That vor einem legalen Gerichte bestätigt und erwiesen worden ist.

Artikel 7. Keine Person darf weder für ein kleineres noch grösseres Verbrechen zur Verantwortung arretirt werden (mit Ausnahme in Fällen öffentlicher Anklagen von Verbrechen, die im Jurisdiktionskreise eines Polizei- oder Gerichtsdistriktes stattgefunden, oder von Vorgängen summarischer Widersetzlichkeit), bevor nicht auf Grund einer Anklage das kleine oder grosse Verbrechen vollständig und ausführlich beschrieben worden ist. Der alsdann Arretirte hat das Recht, seine Confrontirung mit dem Ankläger zu fordern; hat das Recht, Zeugen zu seiner Rechtfertigung und zum Beweise seiner Unschuld zu stellen; hat das Recht, selbst oder durch seinen Anwalt seinen von ihm vorgerufenen Zeugen, desgleichen seinem Ankläger und deren Zeugen Kreuz- und Querfragen zu stellen, sowie das Recht, zu seiner Vertheidigung Gehör zu verlangen. Alle Fälle, die dem Urtheil der Geschworenengerichte bisher anheimgestellt waren, bleiben demselben auch weiterhin unterworfen mit Ausnahme von solchen, die Schulden und mündliche Verträge betreffen, deren Forderungen unter 50 Dollar betragen.

Artikel 8. Keine Person darf wieder zur Verantwortung gezogen werden für ein Vergehen, für welches dieselbe schon einmal als schuldig oder unschuldig von einem legalen Gericht erklärt worden ist.