Artikel 9. Keine Person soll ohne gesetzlichen Prozess im Criminalfall weder gezwungen werden, gegen sich selbst zu zeugen noch seines Lebens, seiner Freiheit oder seines Eigenthumes verlustig gemacht werden.

Artikel 10. Keine Person darf als Richter oder Geschworener in den Fällen fungiren, in denen ihre Verwandten als Kläger oder Verklagte betheiligt sind oder in welchen das mögliche Resultat den betreffenden Richtern oder Geschworenen — direkt oder indirekt — irgend welchen pekuniären Vortheil bringen kann.

Artikel 11. Zwangdienst — mit Ausnahme des dem verurtheilten Verbrecher als Strafe zudiktirten — ist im Königreiche verboten, und jeder Sklave, der das Königreich von Hawaii betritt, ist, vom Tage seiner Ankunft an gerechnet, als frei zu betrachten.

Artikel 12. Jede Person soll das Recht haben, vor jeder unvernünftigen, grundlosen Haussuchung, vor der Beschlagnahme ihrer persönlichen Freiheit, ihres Hauses, ihrer Papiere und Effekten gesichert zu werden. Kein Verhaftsbefehl darf erlassen werden, solange nicht eine glaubwürdige Ursache, die durch den Eid bestätigt worden ist, und der zu untersuchende Ort der zu verhaftenden Person oder deren Effekten deutlich beschrieben worden sind.

Artikel 13. Der König leitet seine Regierung zum allgemeinen Besten und nicht zum Vortheil, für die Ehre oder für das persönliche Interesse irgend eines Menschen, einer Familie oder Classe seiner Unterthanen.

Artikel 14. Jedes Glied der menschlichen Gesellschaft hat das Recht zu fordern, im vollen Genusse seines Lebens, seiner Freiheit und in seinem Eigenthum durch das Gesetz geschützt zu werden. Dafür ist jedes Glied derselben verpflichtet, seinerseits einen im Verhältniss zur Bevölkerung des Landes auf ihn fallenden Antheil für die erforderlichen Ausgaben, die dieser ihm gewährte Schutz hervorruft, beizutragen und zwar entweder durch persönlichen Dienst im Staate oder durch ein Aequivalent für denselben. Weder das Eigenthum einer Person, noch ein Theil desselben darf zu öffentlichen Zwecken ohne ihre Einwilligung oder den Befehl der Legislatur genommen werden, es sei denn in Zeiten eines Krieges oder einer Insurrektion zu militärischen Zwecken. Für jeden Fall jedoch, wo zum allgemeinen Nutzen des Landes der Staat die Aneignung des Eigenthumes einer Person erfordert, soll das betroffene Individuum für den entstandenen Verlust angemessen entschädigt werden.

Artikel 15. Keine Subsidien, Abgaben oder Steuern — welcher Art sie auch seien — sollen festgestellt oder erhoben werden, keine Geldenthebungen aus dem Staatsschatze sollen stattfinden ohne vorhergegangene Genehmigung der legislativen Versammlung; es sei denn, dass in der Zwischenzeit der biennalen Sitzungen derselben Kriegseventualitäten, Insurrektionen, Rebellionen, Pestilenzen oder andere öffentliche Ereignisse sich einstellen, wo sodann die Genehmigung des Cabinets und der Majorität des geheimen Conseils in pleno entscheiden muss, und ist alsdann der Finanzminister verpflichtet, eine detailirte Rechenschaft über die getroffenen Massregeln und die entstandenen Ausgaben der nächsten legislativen Versammlung vorzulegen.

Artikel 16. Kein Gesetz soll eine zurückgreifende Wirkung in Verfügungen haben.

Artikel 17. Das Militär soll den Gesetzen des Landes stets untergeordnet sein. Kein Soldat soll in Friedenszeit ohne vorhergegangene Genehmigung des Besitzers in ein Haus einquartiert werden. Nur in Kriegszeit wird hierin eine Ausnahme gemacht und zwar sodann nur in einer von der legislativen Versammlung vorgeschriebenen Art und Weise.