Artikel 18. Jeder Wähler ist während der Wahlzeit, während der Wahlsitzung und während der Zeit seiner Reise zu derselben und zurück vom Arrest befreit mit Ausnahme bei Vergehen von Hochverrath, Missethat und Bruch des öffentlichen Friedens.
Artikel 19. Jeder Wähler ist am Tage der Wahlen von seiner Militärpflicht entbunden, jedoch mit Ausnahme: in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Unruhe.
Artikel 20. Die Obergewalt des Königreiches ist in 3 Theile getheilt, der executiven, der legislativen und der gerichtlichen. Die 3 Theile müssen stets klar von einander getrennt bleiben, daher kein Richter eines Protokoll führenden Gerichtshofes ein Mitglied der legislativen Versammlung sein darf.
Artikel 21. Die Regierung des Königreiches soll unter Sr. Majestät Kamehámehá V., seinen Erben und Nachfolgern eine constitutionell-monarchische sein.
Artikel 22. Die Krone ist hierdurch als beständig Sr. Majestät Kámehámehá V. und seinen gesetzlich-ehelich erzeugten Nachkommen direkter Linie confirmirt. In Ermangelung solcher fällt die Krone auf Ihre königliche Hoheit die Prinzessin Victoria-Kamamalú-Kaahúmanú und deren leibliche, gesetzliche Nachkommen in direkter Linie. Das Nachfolgerrecht fällt auf das älteste männliche Kind und dessen Nachfolger, in Ermangelung eines männlichen Kindes auf die älteste Tochter und ihre leiblichen Nachkommen. Falls gar keine Nachkommen vorhanden, fällt das Recht auf eine vom König oder der Königin gewählte und vom Adel bewilligte Persönlichkeit, und muss eine solche schon vor dem Tode des regierenden Hauptes als Nachfolger proklamirt worden sein. In Ermangelung einer solchen Wahl oder Proklamation vor dem Tode des regierenden Hauptes muss gleich nach dem Tode desselben das Conseil die legislative Versammlung berufen, die alsdann durch ein Ballotement einen eingeborenen Nobeln („Alii“) als König wählen. Ein solcher Gewählter beginnt alsdann eine neue Dynastie, und er gleichwie seine Nachfolger müssen sich nach den gegenwärtigen Gesetzen der königlichen Familien reguliren.
Artikel 23. Es ist ungesetzlich, dass ein Glied der königlichen Familie von Hawaii, welches ein Anrecht auf die Thronfolge hat oder möglicherweise einmal haben kann, eine Ehe ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes schliesst. Ein jedes solches Glied demnach, welches ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes eine Ehe schliesst, soll durch eine Proklamation des regierenden Herrschers des Nachfolgerrechtes auf den Thron von Hawaii verlustig erklärt werden, und sein Recht geht alsdann nach früher erwähnter Ordnung auf seine Erben über.
Artikel 24. „Se. Majestät Kamehámehá V. „will“ und seine Nachkommen, die den Thron besteigen, „sollen“ den folgenden Eid leisten:
ich schwöre feierlichst in Gegenwart des allmächtigen Gottes, die Constitution des Königreiches im vollsten Sinne und unverbrüchlich zu erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben zu regieren.“
Artikel 25. Keine Person darf den Thron einnehmen, der wegen eines verächtlichen Verbrechens schuldig erklärt worden, geisteskrank oder Idiot ist.