Artikel 26. Der König ist der Oberbefehlshaber der Armee und Flotte, wie auch aller militärischen Körperschaften des Königreichs auf dem Lande und zur See. Er hat eine unbeschränkte Gewalt für sich und ebenfalls für die Offiziere, denen er die Leitung und Einübung der verschiedenen militärischen Körperschaften nach eigenem Gutdünken zur richtigen Vertheidigung und Beschützung des Königreiches übertragen hat. Der König darf nie einen Krieg ohne Genehmigung der legislativen Versammlung erklären.
Artikel 27. Der König hat mit dem Rath des geheimen Conseils das Recht der Begnadigung und Verzeihung für jedes gerichtlich entschiedene Vergehen mit Ausnahme von Fällen öffentlicher Anklage.
Artikel 28. Der König hat mit der Berathung seines geheimen Conseils resp. durch dasselbe das Recht, die legislative Versammlung an den Ort des Regierungssitzes oder an einen anderen ihm beliebigen Ort zu berufen, im Falle das Land Feinde oder irgendwelche andere Ursachen mit Gefahr bedrohen. Er hat das Recht, wenn sich nicht Uebereinstimmungen zwischen ihm und der legislativen Versammlung zeigen, letztere zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Die Verlängerung oder Vertagung darf aber nie die nächste ordinäre Sitzung der Versammlung überschreiten. In ganz besonderen Umständen kann er eine extraordinäre Sitzung der legislativen Versammlung berufen.
Artikel 29. Der König hat die Gewalt, Verträge abzuschliessen. Die Verträge, die eine Aenderung der bestehenden Tarife und Gesetze des Königreichs erfordern, bedürfen jedoch der Genehmigung der legislativen Versammlung. Der König ernennt seine Minister, die angemessen den Gebräuchen und Gesetzen der Nation von ihm bevollmächtigt, beglaubigt und instruirt sein müssen.
Artikel 30. Der König hat das Prärogativ, die Minister zu empfangen und anzuerkennen, die Legislatur durch eine königliche Botschaft von Zeit zu Zeit über den Zustand des Königreichs zu informiren und die ihm für nothwendig und rathsam erachteten Massregeln derselben zur Berücksichtigung anzuempfehlen.
Artikel 31. Die Person des Königs soll unverletzlich und heilig sein. Seine Minister sind verantwortliche. Dem König ist die executive Gewalt übertragen. Alle Gesetze, die in der legislativen Versammlung adoptirt worden, erfordern die Unterschrift Sr. Majestät zu ihrer Gültigkeit.
Artikel 32. Im Falle nach dem Tode des regierenden Herrschers der Thronerbe jünger denn 18 Jahre, soll die königliche Gewalt von einem Regenten oder einem Regierungs-Concilium, wie folgend auseinandergesetzt, ausgeübt werden:
Artikel 33. Es soll dem König gesetzlich sein, dass wenn er sich vom Königreiche entfernen will, er einen Regenten oder ein regierendes Concilium ernennt, um die Regierung in seinem Namen zu verwalten. Desgleichen kann der König testamentarisch einen Regenten oder ein Concilium zur Verwaltung der Regierung während der Unmündigkeit eines Thronerben ernennen. Sollte ein Herrscher sterben, dessen Thronerbe unmündig ist, ohne einen testamentarischen Willen hinterlassen zu haben, so fällt die Ausübung der königlichen Gewalt auf das bestehende Cabinet-Concilium und bleibt vom Augenblick des Todes des Herrschers bis zur sofortigen Einberufung der legislativen Versammlung in seinen Händen. Die legislative Versammlung ernennt alsdann durch ein Ballotement einen Regenten oder ein regierendes Concilium zur Verwaltung des Reiches im Namen des verstorbenen Königs. Diesem Regenten oder Concilium wird alsdann die einem constitutionellen Könige zustehende Gewalt und Rechte bis zum 18. Jahre d. h. bis zur Volljährigkeit des unmündigen Königs übertragen.
Artikel 34. Der König ist über alle Nobeln („Aliis“) und das Volk Souverän. Das Königreich ist sein.
Artikel 35. Alle Ehrentitel, Orden und sonstige Auszeichnungen verleiht der König.