Artikel 36. Der König prägt Münzen und regelt den Cours nach dem Gesetz.
Artikel 37. Der König hat die Gewalt im Falle einer Invasion oder Rebellion das ganze Königreich oder Theile desselben unter Kriegsrecht zu stellen.
Artikel 38. Die nationale Standarte darf nur durch einen Akt der legislativen Versammlung verändert werden.
Artikel 39. Des Königs Privatland oder anderes Eigenthum ist unantastbar.
Artikel 40. Den König darf kein Gerichtshof oder Richter seines Reiches belangen oder verantwortlich machen.
Artikel 41. Das Staats-Concilium soll wie bisher fortbestehen und soll in allen das Vermögen des Staates betreffenden Geschäften als Assistenz in der Administration der executiven Angelegenheiten und als Rathgeber des Königs — wenn er ihren Rath fordert — laut der Direktion des Königs dem Lande dienen. Dieses Concilium soll demnach benannt sein: „the kings Privy Council of State“ (d. h. „das königliche Geheim-Staats-Concilium“). Die Mitglieder desselben werden nach Belieben des Königs ernannt und bleiben im Amte, so lange es der König will.
Artikel 42. „the kings Cabinet“ (d. h. „das königliche Cabinet“) soll bestehen aus den Ministern des Aeussern, des Innern, der Finanzen und dem General-Rechtsanwalt des Königreichs. Diese Sr. Majestät speciellen Rathgeber in den executiven Angelegenheiten des Königreichs sollen ex officio Mitglieder auch des geheimen Conciliums des Staates sein. Sie werden vom König ernannt und bevollmächtigt. Sie leiten ihr Amt nach dem Belieben des Königs. Sie sind der öffentlichen Anklage unterworfen. Kein Akt des Königs soll Wirkung haben, ohne die Contra-Signatur eines Ministers, welcher alsdann für die Folgen des Aktes verantwortlich wird.
Artikel 43. Jedes Glied des königlichen Cabinets hat in der Residenz der Regierung ein specielles Amtslokal, ist verantwortlich für das Betragen seiner Repräsentanten und Beamten. Die Minister haben als Noble („Alii“) das Recht auf Anspruch eines ex officio-Sitzes in der legislativen Versammlung.
Artikel 44. Der Minister der Finanzen soll im Namen der Regierung der legislativen Versammlung am ersten Tage ihrer jedesmaligen Zusammenkunft das Finanz-Budget in hawaii’scher und englischer Sprache vorlegen.
Artikel 45. Die legislative Gewalt der drei Stände des Königreiches bildet der König und die legislative Versammlung. Die legislative Versammlung besteht aus dem vom König gewählten Adel (Noble) und den Delegirten des Volkes, welche ihre Sitzungen zusammen halten.