Artikel 46. Die legislative Körperschaft soll sich alle zwei Jahre im Monat April versammeln und desgleichen zu jeder andern Zeit, wenn es der König zur Wohlfahrt der Nation für erforderlich erachtet. Diese Körperschaft soll benannt werden, „the Legislature of the Hawaïaan kingdom“ (d. h. „die Legislatur des Königreichs von Hawaii“).
Artikel 47. Jedes Glied der legislativen Versammlung ist verpflichtet, folgenden Eid zu leisten: „Ehrfurchtsvoll schwöre ich in Gegenwart des Allmächtigen Gottes, dass ich treu die Constitution des Hawaii-Königreichs unterstützen und gewissenhaft als auch unparteiisch meine Pflicht als Glied der Versammlung ausüben will.“
Artikel 48. Die Legislatur hat die volle Gewalt und Autorität zur Verbesserung der Constitution laut den nachfolgenden Regeln, hat die Gewalt, von Zeit zu Zeit wohlthuende Gesetze zu schaffen, die jedoch den Verordnungen der Constitution nicht widersprechen dürfen.
Artikel 49. Jeder Gesetzentwurf und jede Resolution der legislativen Versammlung erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Billigung des Königs durch seine Unterschrift, die daher vor dem endlichen Beschlusse der Legislatur stattgefunden haben muss. In dem Falle, dass der König gegen einen solchen Gesetzentwurf oder eine solche Resolution gestimmt, sendet er selbigen oder selbige der Legislatur zurück, die alsdann diesen Akt des Königs in ihr Journal einträgt und diesen vom König zurückgewiesenen Gesetzentwurf oder zurückgewiesene Resolution in derselben Sitzung nicht mehr wieder vorbringen darf.
Artikel 50. Die legislative Versammlung ist die richtende Gewalt über die Qualification ihrer Mitglieder; nur eine Majorität constituirt erst ein „quorum“ zum Geschäftsgange derselben. Eine Minorität vertagt die Sitzung von Tag zu Tag, beruft die fehlenden Mitglieder in einer ihnen beliebigen Art und Weise und sub ihnen beliebigen Straferhebungen gegen dieselben.
Artikel 51. Die legislative Versammlung wählt ihre Beamten und regelt ihren Geschäftsgang selbst.
Artikel 52. Die legislative Versammlung soll die Macht haben, Gefängnissstrafen — jedoch nicht über die Dauer von 30 Tagen — gegen Personen, die keine Mitglieder der Versammlung sind und die in ihrem Betragen Mangel an Achtung, ein unordentliches, verachtendes Benehmen gegen dieselbe oder in Gegenwart der Versammlung sich erlaubt haben, während der Sitzung der Versammlung falsche Rapporte über die Discussion oder den Geschäftsgang derselben oder beleidigende Commentirungen über Aussprüche und Handlungen der Versammlung oder über ein oder mehrere Mitglieder derselben, in einer Art, die der Körperschaft oder dem Stande derselben zu schaden drohen, veröffentlicht haben, oder im Falle eines Ueberfalles eines Mitgliedes der Versammlung oder im Falle eines Ueberfalles oder einer Arretirung eines Zeugen oder einer anderen Person, die auf ihrem Hin- oder Rückwege sich zur Versammlung zu stellen berufen war, oder im Falle einer gewaltsamen Befreiung eines durch den Befehl der Versammlung Arretirten, zu verfügen.
Artikel 53. Die legislative Versammlung soll die Macht haben, ihre Beamten für ungebührliches Benehmen zu bestrafen.
Artikel 54. Die legislative Versammlung soll ein Journal über ihren Geschäftsgang führen und in dasselbe die „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder für jede Frage, wenn es ein Fünftel der Versammlung fordert, eintragen.