Artikel 55. Die Glieder der legislativen Versammlung sollen in allen Fällen — mit Ausnahme der des Hochverrathes, der Lehensuntreue und des Friedensbruches — vom Arrest während der Dauer der Sitzung der Versammlung und während der ihrer Hin- und Rückreise befreit sein und sollen vor keinem andern Gerichtshofe oder Richterstuhl für ihre auf der Versammlung gehaltenen Reden und Debatten zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 56. Die Repräsentativen sollen für ihre Dienste eine gesetzlich festgestellte Entschädigung aus dem Staatsschatze („Public treasury“) erhalten. Die Entschädigung darf im Laufe des Jahres nicht mehr erhöht werden. Kein Gesetz darf die Summe von 250 Dollar pro Sitzung als Entschädigung für einen Repräsentanten überschreiten.
Artikel 57. Der König wählt den sogenannten Adel („Nobles“) lebenslänglich. Diese erhalten ihren Gehalt lebenslänglich und sind dem Artikel 53 unterworfen. Die Zahl derselben darf nicht 20 übersteigen.
Artikel 58. Keine Person soll zum Noblen ernannt werden, die nicht das 21. Jahr erreicht und nicht 5 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen ist.
Artikel 59. Die Noblen sollen einen Gerichtshof („court“) bilden, vor welchem als dem Ober-Untersuchungsgericht des Königreichs („the grand inquest of the Kingdom“) alle öffentlichen Anklagen der Repräsentativen gegen Beamte des Königreichs wegen Misshaltens oder Uebelverwaltens ihrer Aemter vorgebracht werden sollen und dem die selbstständige und vollständige Gewalt hiermit gegeben wird, alle Beschwerden dieser Art zu hören und zu determiniren. Vor jedem Verhör und zwar vor jeder einzelnen öffentlichen Anklage sollen die Nobeln daraufhin vereidigt werden, dass sie treu und unparteiisch die resp. Anklage laut den Gesetzen des Landes und der erforderlichen Beweise prüfen und determiniren werden. Das Urtheil dieses Untersuchungsgerichtes soll nur die Competenz haben, den „schuldig“ Erklärten von seinem Amte oder seiner Stellung zu entlassen, ihn als unfähig zu erklären, irgend welchen Ehren-, Vertrauens-, Einkommensposten unter der gegenwärtigen Regierung zu bekleiden und zu geniessen. Ein derart Verurtheilter soll jedoch nichts desto weniger einer weiteren Anklage, Untersuchung, Verurtheilung und Bestrafung laut den Gesetzen des Landes unterworfen werden. Die Minister sollen als Noble keinen Sitz unter denselben während des Verhörs einer solchen einnehmen.
Artikel 60. Die Repräsentation des Volkes soll auf dem Princip der Gleichheit basirt sein und wird durch die Legislatur im Verhältniss zur Zahl der Bevölkerung regulirt und vertheilt. Das Verhältniss derselben soll durch einen von Zeit zu Zeit stattfindenden öffentlichen Census der Bevölkerung festgestellt werden. Repräsentanten sollen nicht unter 24 und nicht über 40 sein. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.
Artikel 61. Keine Person soll als Repräsentant des Volkes gewählt werden, die geisteskrank oder Idiot, die nicht ein männlicher Unterthan des Königsreichs, die nicht das 21. Jahr überschritten, die nicht lesen, schreiben und rechnen kann, die nicht 3 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen, die nicht ein Grundeigenthum im Königreiche und zwar im Nettowerth von 500 Dollar besitzt oder ein jährliches Einkommen von mindestens 250 Dollar aus irgend einem Besitz oder gesetzlichen Geschäfte bezieht.
Artikel 62. Jeder männliche Unterthan des Königreichs, der seine Steuern bezahlt hat, das 21. Lebensjahr überschritten und ein Jahr vor den Wahlen im Königreiche domicilirt und einen Grundbesitz im Königreiche im Nettowerth von 150 Dollar oder eine Pachtstelle, deren Rente 25 Dollar jährlich beträgt, oder eine Einnahme von mindestens 75 Dollar jährlich aus einem Eigenthum oder gesetzlichen Geschäft erzielt und zu schreiben, zu lesen und zu rechnen versteht (dieses im Fall derselbe nach 1840 geboren) und wenn er darum nachgesucht hat, seinen Namen in die Liste der Wähler seines Distriktes einzuschreiben und derselbe faktisch eingetragen ist, hat das Recht, eine Stimme für die Wahl des Repräsentanten oder der Repräsentanten seines Distriktes abzugeben. Ausserdem wird verfügt, dass der Wähler nicht geisteskrank, Idiot oder eines im Königreiche begangenen Verbrechens erwiesen sein darf, es sei denn, dass er im letzteren Falle vom König begnadigt und ausdrücklich wieder in alle seine Rechte als Unterthan rehabilitirt worden ist, wonach er zur Wahl wieder Berechtigung hat.
Artikel 63. Die Eigenthums-Qualification der Repräsentativen des Volkes und der Wähler darf nur durch ein Gesetz „erhöht“ werden.
Artikel 64. Die richterliche Gewalt des Königreiches soll im Obergericht („Supreme court“) und in den von der Legislatur von Zeit zu Zeit zu etablirenden Untergerichtshöfen sich befinden.