Artikel 65. Das Obergericht soll aus dem Oberrichter („chief justice“) und mindestens zwei Richteradjunkten („associate justice“) bestehen. Die Richter des Obergerichtes sollen die Sitzungen in anständigem Benehmen erhalten und leiten. Sie sollen in Folge öffentlicher Anklage der Absetzung unterworfen sein. Sie sollen für ihren Dienst eine Compensation erhalten, die während ihrer Dienstzeit nicht verringert werden darf. Es wird hiermit festgesetzt, dass ein Richter des Obergerichtes oder irgend eines anderen Protokoll führenden Gerichtshofes nur durch die Resolution von ⅔ der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung und mit der Sanction des Königs abgesetzt werden kann. In einem solchen Falle muss jedoch dem betreffenden Richter die Resolution der legislativen Versammlung mit genauer Angabe der Motive seiner Absetzung nebst einer Copie des Urtheils mindestens 10 Tage vor dem Termin, an welchem die Versammlung das Urtheil effektuiren lassen will, benachrichtigt werden. Er soll das Recht haben vor der legislativen Versammlung alsdann gehört zu werden.

Artikel 66. Die richterliche Gewalt soll auf das Obergericht und die verschiedenen Untergerichtshöfe des Königreichs in einer Art und Weise vertheilt sein, dass die Legislatur von Zeit zu Zeit ihnen Vorschriften erlassen kann. Die Haltung der Behörden der untergeordneten Gerichtshöfe des Königreichs soll eine laut den bestehenden Gesetzen entscheidende sein.

Artikel 67. Die gerichtliche Gewalt soll in allen Rechtsfällen und Fällen der Gerechtigkeit, die unter der Constitution und den Gesetzen des Königreiches entstehen, ferner in Abschlüssen von Verträgen oder bei Verträgen, die unter ihrer Autorität abgeschlossen worden, desgleichen in allen, die öffentlichen Minister und die Consuln berührenden Fällen, sowie in allen Eventualitäten der Admiralitäts- und Marine-Jurisdiktion als competent angesehen werden.

Artikel 68. Der Oberrichter des Obergerichtes soll zugleich der Kanzler des Königreiches sein. Er soll ex officio als Präsident der Noblen in allen öffentlichen Anklagen, solange er nicht selbst angeklagt ist, fungiren. Er soll diese Jurisdiktion gleichwie alle anderen Fälle nach den Bestimmungen des Gesetzes ausüben. Sein Urtheil in diesem Falle ist zu einer Revision im Obergerichte appellabel. Sollte der Oberrichter selbst der öffentlich Verklagte sein, so präsidirt das Untersuchungsgericht während der Dauer seines Verhörs eine hierzu vom König ernannte Persönlichkeit.

Artikel 69. Die Decision, d.h. das Urtheil des Obergerichtes, wenn es die der Majorität der Richter ist, soll inappellabel und endgiltig sein.

Artikel 70. Der König, sein Cabinet und die legislative Versammlung sollen die Autorität haben, von den Richtern des Obergerichtes in wichtigen Rechtsfragen und feierlichen Gelegenheiten deren Ansicht zu fordern.

Artikel 71. Der König ernennt die Richter des Obergerichtes, desgleichen alle Richter der Protokoll führenden Gerichtshöfe („courts of record“), deren Gehalt gesetzlich festgestellt ist.

Artikel 72. Kein Richter, keine Magistratsperson darf allein einer Appellation oder einem Verhöre in einer Rechtsfrage vorsitzen, über die er schon früher ein Urtheil ausgesprochen hat.

Artikel 73. Keine Person soll im Königreiche Hawaii je ein Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmer-Amt bekleiden, die auf gesetzlichem Wege des Diebstahles, der Bestechung, des Meineides, der Fälschung, Veruntreuung oder anderer grösserer oder kleinerer Verbrechen überfuhrt worden ist, es sei denn, dass der König dieselbe begnadigt und in ihre Civilrechte restituirt hat und dass in der Begnadigungsurkunde die Wiederberechtigung einer solchen Person zum Bekleiden von Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmerämtern deklarirt ist.

Artikel 74. Kein Beamter dieser Regierung darf ein Amt unter einer andern Regierung oder Macht bekleiden oder irgend welches Gehalt oder was es immer sein möge von einer solchen empfangen.