Section X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung vermerken.

Section XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.

Section XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem Finanzminister zur Entscheidung vor.

Section XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die „Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem Appellanten zurückerstattet.

Section XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den ganzen Betrag erhoben werden.

Section XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall noch gültig sein.

Section XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.

Section XVII. Wenn ein Eigenthum — aus irgend einer Berücksichtigung — in verschiedenen Urkunden an den Käufer übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung derselben dem Wunsche des Käufers frei.

Section XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft, und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren aufgebürdet.