Section XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben — den der Finanzminister zu bestimmen hat — berechnet werden.

Section XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und bezahlt werden.

Section XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.

Section XXII. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements, den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes („the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind, solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.

Section XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden, die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind, stempeln, im Falle dieselben vor dem Inkrafttreten dieses Aktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die nicht während dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.

Section XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422, 423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868, bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423 und 425“ verzeichnet.

Section XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den ersten Tag des Januar 1877.

Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend ist. —

Alsdann fand auf derselben legislativen Versammlung von 1876 die Regelung des Postwesens statt. Es wurde das Normalgewicht für Briefe auf ½ Unze und das Porto im Inlande für ein solches auf 2 Cents, mit Stellung der Briefe zum Postamte der Postdampfer 3 Cents, für solche in das Ausland und vom Auslande mit 6 Cents festgestellt. Für Zeitschriften und ungebundene Publikationen in jeder Form wurde die Taxe per 4 Unzen mit 1 Cent fürs Inland, und 2 Unzen mit 1 Cent für das Ausland festgesetzt; für Bücher und Packete der Postdampfer, für Zeichnungen, Muster, Saamen, Schnittlinge, Wurzeln etc. wurde per Unze 1 Cent erhoben. Zeitschriften, die im Königreiche publicirt werden sollen frei durch das Postamt den Subscribenten zugestellt werden. Eine Fraktion im Gewichte wird stets mit voller Rate bezahlt. —

Zur gleichen Zeit wurde eine Taxe für die Lohnwagen in Honolulu festgestellt. —