Es wurde zur Section 1420 des Civilcodex folgende Veränderung beigefügt: und im Fall derartig contraktlich gebundene Persönlichkeiten in Folge des richterlichen Urtheilsspruches in den Dienst ihrer resp. Herren zurückgekehrt sind und wiederholentlichst ohne Erlaubniss ihrer Herren ihren Dienst versäumen, so soll der Distrikts- oder Polizeirichter die Schuldigen für den ersten Fall pro Person mit einer Strafe von maxim. 5 Dollar und für die nächsten wiederholentlichen Fälle mit maxim. 10 Dollar pro Person bestrafen. Falls der Schuldige nicht zahlt, so soll der Richter denselben einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit unterwerfen und nach Ablauf derselben ihn seinem Herrn zurückstellen und ihn zur Abdienung der versäumten Zeit zwingen.
In Folge der Arbeiten der Sanitäts-Commission des Reiches, wurde folgendes die Wohnungen des Volkes betreffendes Gesetz, sub Capitel III creirt:
In Folge der Ueberfüllungen diverser Lokalitäten mit Personen wird es in sanitärer Berücksichtigung zur Nothwendigkeit, für Wohnhäuser Nachstehendes zu verfügen:
Section I. Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2 Kindern, haben.
Section II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden sein.
Section III. Die Besitzer oder Halter der Miethhäuser oder Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern, den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben gestatten.
Section IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt, wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.
Section V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz, die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss verurtheilt werden.
Section VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner Bestätigung in Kraft treten. —