Es wurde der 1868 zum Gesetz erhobene Akt „die Regulirung der Contrakte zwischen den Arbeitgebern und Arbeiter“, wie folgend verändert:

Section I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienenden — wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier ist — sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn er nur in einer Sprache abgefasst ist, wenn nicht beide Parteien eingeborne Hawaiier sind.

Section II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt, in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen sind. —

1880 fand nur ein Ministerwechsel statt. Der Minister des Innern A. H. Wiedemann resignirte, und an seine Stelle wurde S. G. Wilder ernannt. —

Im Februar, den 27., wurde unter dem Präsidium des Juweliers Herrn Max Eckart die deutsche Krankenkasse gegründet, deren Mitglieder ihre Zusammenkünfte in dem 1879 den 11. Juli eröffneten schmucken „German Club“ — einem deutschen Verein in der „Punch-bowl-Street“ — halten. Die Bedingungen dieser Krankenkasse sind: Aufnahmegebühr 5 Dollar, monatliche Beitragszahlung 1 Dollar. Die Kranken erhalten pro Woche 5 Dollar oder freies Hospital. Die Bedingungen des deutschen Vereines — in welchem letztere ihre Versammlungen halten — sind: Aufnahmegebühr als Mitglied 20 Dollar, monatliche Beitragszahlung 3 Dollar. Jeder kann aufgenommen werden, jedoch die Deutschen allein haben das Recht der Wahlen.

In Berücksichtigung des Wunsches seiner Vorfahren — man kann sagen, schon Kamehámehás I., des Gründer des Reiches — eine förmliche, der Sitte anderer selbstständiger Staaten gleiche Krönung der Könige im Reiche einzuführen und um dem Inselreiche auch in dieser Hinsicht eine gleichberechtigte Stellung unter den monarchischen Staaten einzuräumen — nachdem dem kleinen Reiche durch Energie, Ausdauer, Fleiss und Verständniss es gelungen war, in so kurzer Zeit eine Stellung und einen Namen im Welthandel zu erlangen — und durch diese Ceremonie demselben den Stempel der Anerkennung seiner Selbstständigkeit und der Fähigkeit seiner Selbstregierung zu geben, wurde der Vorschlag des Königs, da derselbe der ausgesprochene Wunsch der Nation, von der versammelten Legislatur einstimmig angenommen. Demzufolge erhob der König folgenden Akt unter dem Titel „Bestimmungen für die Krönung der Könige von Hawaii“ zum Gesetz:

Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:

Section I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes — mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind — gedeckt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von 10,000 Dollar nicht übersteigen darf.