Section 3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt hat.

Section 4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des Besitzers — an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen Platze — für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden. Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge dessen, dass an den Orten wo die Thiere eingeschifft worden waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.

Section 5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine, entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.

Section 6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren jeder Art aus jenen — bis zur Widerrufung dieses Befehles — verbieten.

Section 7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere — aus welcher Ursache es auch sei — gerathen sind, verfallen alsdann zum Nutzen der Regierung von Hawaii.

Section 8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder die Gegenstände derselben — bevor der inspicirende Beamte solche von der Quarantaine befreit hat — kauft, fortführt, wissend oder vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehl des inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.

Section 9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der betreffenden Thiere sollen — seitens des betreffenden Beamten für Inspection und Quarantaine — folgende Beträge collektirt werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten. Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze — zur Benutzung für Zwecke dieses Aktes — eingezahlt werden.

Section 10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen Massregeln — von Zeit zu Zeit — erforderliche Vorschriften zur Regelung derselben veröffentlichen.

Der Vorschlag der Regierung zum „Schutz der Mädchen-Pensionen“ wurde angenommen, den 7. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen — die zu ihrer moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind — gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden, so wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort — und dass auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen — arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert, dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem Schadenersatz verklagt werde. —