Steuer für Thiere.
Section 4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen, jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss. Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents erhoben werden.
Section 5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch Polizeidiener vernichtet werden.
Section 6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht, oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.
Section 7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt, die erforderlichen Marken — in der laut Section 4 und 5 bestimmten Form — anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft abzulegen haben, zu verabfolgen.
Section 8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.
Wegesteuer.
(„Road-tax“.)
Section 9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum 50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person — gesetzlich oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von dieser Zahlung befreit ist.
Section 10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem, eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.