Section 11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.
Section 12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk — mit einem Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben — für den Transport von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.
Eigenthumsteuer.
Section 13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Werthes unterworfen sein.
Section 14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein: alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke, Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende Errichtungen.
Section 15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Nettowerthes unterworfen sein.
Sektion 16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden: das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen, Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des Landes — ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend —, alles baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens, Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell besteuert sind.
Section 17. Alle Feuer-, See- und Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte keiner anderen Steuer unterworfen werden.
Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.