Section 18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2 oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.
Section 19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes keiner Verbindlichkeit — in Bezug auf ihren Antheil und ihre Interessen in der Compagnie oder Corporation — unterworfen werden.
Section 20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen — wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind — vom Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem Gliede derselben ausgefertigt werden.
Section 21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer — gleichsam als wenn er der Eigenthümer selbst wäre, — angehalten und auf seinen Namen hin — als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers — geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner individuellen Beschätzung abgesondert sein.
Section 22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser Handlungen, Thatsachen und Dinge — die laut den Vorschriften dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft — verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person empfängt.
Section 23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld, unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums, einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligten Pfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden Pfandgläubigers angegeben sind.
Section 24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.
Section 25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen, die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.
Section 26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die rückständigen Steuerzahlungen.