Section 27. Die Interessen einer jeden Person, die als Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person geschätzt werden.

Section 28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.

Section 29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher, einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste derselben — laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare — auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.

Section 30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung, bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderen Beamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten, unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der Finanzen einreichen.

Section 31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.

Section 32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm den Entwurf ihres Gesammteigenthums — d. h. ihres Grund- und Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem Tage in ihrem Dienste stehen — einreichen sollen.

Section 33. Jede Person, die ein Eigenthum hat — sei es Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es steuerpflichtiges — soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem resp. Assessor — zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort — einen von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem Inhalt:

I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund- und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das Verwahrrecht hat.

II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden, mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen, die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und Schuldscheine sind.

III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle am 1. Juli befindet.