IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste am 1. Juli stehen.
Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.
Section 34. Der Agent einer Versicherungscompagnie soll während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen genauen Bericht über die — im Verlaufe des verflossenen Jahres vom 1. Juli bis 1. Juli — empfangenen Beträge für Prämien einreichen.
Section 35. Im Falle eine Person sich weigert oder es versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen, je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende Person sein.
Section 36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.
Section 37. Der Assessor soll am 1. September oder vor demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher erwähnt anfertigen.
Section 38. Ein jeder Assessor soll an einem oder mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur Besichtigung offen liegen müssen.
Section 39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.
Section 40. Jede Person deren Namen auf der Liste verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessor eingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden, oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe ihrer Unzufriedenheit — mit der Deposition der erforderlichen Appellkosten — bis zum 1. October dem Assessor einreichen.
Section 41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1 Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag erhaltend, betragen.