Section 9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten — wo sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet sind — getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht, so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.
Section 10. Vor der Bewilligung einer solchen Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.
Section 11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift — in welcher der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt werden soll, angegeben ist — eingereicht hat.
Section 12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.
Section 13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenz zum Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut Section 11 u. 12 dieses Aktes, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen des königlichen Schatzes, die Summe von 500 Dollar auszahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister gebilligten Garantie stellen.
Section 14. Der Minister des Innern ist ermächtigt, Licenzen zum Kleinhandel mit spirituösen Flüssigkeiten nach Empfang einer Bittschrift, in welcher der Applikant den Namen des Verkäufers und den Ort, wo das Geschäft in den Distrikten etablirt werden soll, angegeben hat, zu bewilligen.
Section 15. Vor der Bewilligung einer solchen Kleinhandelslicenz zum Verkaufe von spirituösen Flüssigkeiten laut Section 14, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen der Regierung von Hawaii, die Summe von 1000 Dollar auszahlen und einen Bond dem Minister des Innern im Betrage von ebenfalls 1000 Dollar mit einer vom Minister gebilligten Sicherheit ausstellen.
Section 16. Letzterwähnte Licenz soll den Inhaber berechtigen, per Flasche und per Glas in den Verkaufslokalitäten selbst, spirituöse Flüssigkeiten nach Belieben täglich — mit Ausnahme des Sonntags — von 5 Uhr bis 11 Uhr Abends, zu verkaufen.
Section 17. Der Minister des Innern soll die Befugniss haben und verpflichtet sein, mit der Genehmigung des Königs im Conseil die Grenzen festzustellen, in denen Diejenigen, die eine Licenz laut den Bestimmungen dieses Aktes erhalten haben, ihre Geschäfte machen dürfen und die Veröffentlichung solcher Bestimmungen veranlassen. Er soll in der Licenz das Haus, die Bude oder den Platz benennen, wo der Besitzer einer Licenz sein Geschäft eröffnen darf. Eine solche Licenz ist nicht transferabel, daher eine andere Person als der Besitzer selbst, nicht berechtigt ist, auf Grund derselben das Geschäft zu führen; auch ist der Besitzer nicht berechtigt, an einem anderen Platze als dem durch die Licenz bestimmten, das Geschäft zu eröffnen; es sei denn, dass Se. Majestät im geheimen Conseil eine Veränderung der Grenzen befiehlt, in denen die spirituösen Flüssigkeiten alsdann verkauft werden können, und werden alsdann diese Veränderungen, der laut diesem Akte ausgereichten Licenz, angepasst. Für den Fall, dass Se. Majestät im Conseil, den Minister des Innern autorisirt, Licenzen zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu zu gewähren und auszustellen, so sollen die Sporteln für solche Licenzen, gleich denen in der Section, 15 dieses Aktes bestimmten sein.
Section 18. Die Art des Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten soll im Wortlaute der Licenz genau bestimmt und regulirt sein und der Minister des Innern möge hierzu in der Licenz, definirte Regeln und Regulationen, an die sich die Verkäufer zu halten haben, vorschreiben.