Section 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher, die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben, die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen. Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22 des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.
Section 2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden: „spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus, Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der Beistimmung seines geheimen Conseils.
Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder als qualificirte und licenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und verkaufen, Bezug haben.
Section 3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.
Section 4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung, einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2 Jahre, unterworfen werden.
Section 5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz, die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.
Section 6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des Staatsschatzes.
Section 7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthese benannten Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden — verfallen der Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter, oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern, oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen — vom Tage der Publikation der Pfändung an gerechnet — dem Beamten, der die Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters, seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.
Section 8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt, in Folge einer Bittschrift — in der der Name und der Ort, wo das Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss — Licenzen zum Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren und Handelsartikeln besitzen.