Section 67. Folgende Personen sollen von „allen einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt worden sind.

Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcher Körperschaften und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement, verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor des Distriktes — die Gründe ihres Rechtes darlegend — darum nachgesucht hat.

Section 68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs, der Königin, der Krone oder — als zu Schulzwecken bestimmt — der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin, religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen (welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke, incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von Steuern befreit sein.

„Die festgesetzte Erhebung von ¾ % auf den Werth des Eigenthums — wie früher erwähnt — soll nur von dem Personal oder Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“

Section 69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet und ermächtigt sein — zur Schätzung und Collekte der Steuern auf Grundlage dieses Gesetzes — Vorschriften, die aber in keiner Weise den Statuten der Constitution widersprechen dürfen, zu erlassen.

Strafen.

Section 70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf irgend eine andere Weise der Schätzung seines Eigenthums entgeht oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.

Section 71. Jede Person die zur Ausführung eines der in Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250 Dollar unterworfen werden.

Section 72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1. Juni a. D. 1883. —

Der Vorschlag zur „Regelung des Verkaufes spirituöser Flüssigkeiten“ wurde von der legislativen Versammlung angenommen, den 7. August 1882 vom König bestätigt und wie folgend zum Gesetz: