Section 50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.

Section 51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.

Section 52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem Finanzminister übersenden.

Section 53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.

Die Collekte der Steuer.

Section 54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp. Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben entlassen können.

Section 55. Ein solcher Steuer-Collektor soll — bevor er in Funktion tritt — durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister begutachteten Garanten — einen Bond im Betrage einer Penalsumme, die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste sein muss, ausstellen.

Section 56. Die resp. Gouverneure sollen jedem Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.

Section 57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.