Section 24. Im Fall der Inhaber solcher Licenz, einer Person gestattet, in der respect. Verkaufslokalität oder zu derselben gehörenden Räumlichkeit, ein ungesetzliches Spiel zu spielen, oder ungesetzlich sich zu belustigen, oder Jemandem gestattet, am Sonntag Billard oder irgend ein anderes Spiel in den betreffenden Lokalitäten zu spielen, oder prostituirten, trunkenen oder anderen unordentlichen Personen den Einlass in seine Lokalitäten gewährt, so soll derselbe für ein jedes solches Vergehen, mit einer Geldstrafe bis 100 Dollar bestraft werden.
Section 25. Der Inhaber einer Licenz, der am Sonntag spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder es gestattet, in seinem Verkaufshause oder -Lokalität solche am Sonntag zu trinken, soll einer Geldstrafe bis 200 Dollar unterworfen werden. Diese Verordnung soll jedoch nicht massgebend für seine bonafide-Kostgänger und Miethbewohner des Hauses sein, denen er das Uebliche zu den Mahlzeiten verabfolgen darf.
Section 26. Im Falle irgend ein Inhaber einer laut diesem Akt ausgestellten Licenz, im Verlaufe von 12 Monaten 2 Mal eines derartigen Vergehens gegen die Vorschriften dieses Aktes überführt und vom Richter als schuldig erklärt worden ist, so soll der Richter ihn seiner Licenz als verlustig erklären, und es soll alsdann die Pflicht des Generalrechtsanwaltes sein, die erforderlichen Massregeln zur ferneren gerichtlichen Belangung des Schuldigen und zur Erlangung der Strafsumme des ausgestellten Bonds zu treffen. Ein solcher Schuldiger verliert alsdann sein Recht und die Fähigkeit für immer, unter diesem Akte eine Licenz zu erhalten.
Section 27. Der Inhaber einer Licenz darf weder in seinem Geschäftshause, noch in den dazu gehörigen Räumlichkeiten, spirituöse Flüssigkeiten einer Person verabfolgen, die in einem angetrunkenen Zustande sich befindet und verfällt für ein jedes Vergehen dieser Art in eine Geldstrafe von 50 bis 100 Dollar und im Fall eine derartige angetrunkene Person sich länger als drei Stunden in jenen Lokalitäten aufhält, so unterliegt der Inhaber der Licenz einer gleichen Geldstrafe.
Section 28. Der Inhaber einer Detailverkaufslicenz darf die Schulden einer Person die durch Verabfolgung spirituöser Flüssigkeiten in seiner Lokalität durch Trinken an Ort und Stelle entstanden, nicht gerichtlich einzutreiben suchen, hat jedoch das Recht, den schuldigen Betrag von Personen zu fordern und solche vor Gericht zu belangen, denen er als bonafide-Kostgängern oder Miethwohnern seines Lokales, zu den Mahlzeiten spirituöse Flüssigkeiten verabreicht hat.
Section 29. Im Falle der Inhaber einer Detailverkaufs-Licenz anstatt Geld, Bankscheine oder Geldanweisungen ein Pfand für verabreichte spirituöse Flüssigkeiten oder für irgend eine Belustigung des Hauses fordert oder empfängt, so unterliegt derselbe einer Geldstrafe bis zu 50 Dollar.
Section 30. Im Falle der Inhaber einer Licenz der Lehensuntreue, des Meineides, irgend eines ehrlosen Verbrechens oder des Vergehens der Beeinträchtigung der gesetzlichen Einkünfte des Staates sich schuldig erwiesen hat oder im Falle derselbe einer Person die Verwaltung, die Oberaufsicht oder die Leitung seines Geschäftes auf länger denn 40 nach einander folgende Tage im Jahre — ohne eine vorhergegangene Erlaubniss des Ministers des Innern — während seiner Abwesenheit übertragen hat, oder im Falle er als Leiter des Geschäftes — ob er selbst anwesend oder nicht — eine Person hält, die keine Licenz gelöst, oder es zulässt, dass ein solches Haus verfällt oder in Unordnung geräth, so soll in Folge einer Klage und der erforderlichen Beweise von einem solchen Vergehen, laut dem Gutachten eines Distrikts- oder Polizeirichters in der laut Liste 2 angegebenen Form, der betreffende Richter die Licenz als verwirkt erklären und die Schliessung eines solchen Hauses befehlen. Im Falle jedoch ein solches Haus durch Feuersbrunst oder Sturm oder durch eine andere Ursache, wo die Controle des Inhabers der Licenz nicht schuldig, verfallen oder in Unordnung gerathen ist, so wird das Recht der Licenz, für einen eventuellen Zeitraum, bis zur Wiederrestaurirung desselben, aufrecht erhalten.
Section 31. Im Falle die mit einer Licenz versehene Person gefälschte spirituöse Flüssigkeiten verkauft, oder solche zum Verkauf ausbietet, so soll dieselbe für jedes derartige Vergehen einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar verfallen. Zur Analysirung der spirituösen Flüssigkeiten, ist ein jeder Richter — in Folge einer beeidigten Anklage und einer Deposition von 5 Dollar für die Kosten der Analyse von Seiten des Klägers — autorisirt die resp. Flüssigkeiten unter Beschlag zu legen und durch eine hierzu competente Persönlichkeit analysiren zu lassen. Die Kosten einer solchen Analyse sollen einen Theil der Geldstrafe, den der Richter dem Schuldigen auferlegt, bilden.
Section 32. Jeder Distriktsrichter, Ordnungsrichter, Ordnungsrichteradjunkt, Sheriff, dessen Stellvertreter oder jeder Constabler darf spirituöse Flüssigkeiten mit Beschlag legen und abnehmen, wo er gerechten Verdacht hegt, dass solche auf Landstrassen, Fusswegen, in Stiefeln, in Zelten, in Buden oder Schuppen, in Booten oder Schiffen oder wo und auf welche Art es immer sei, durch Personen ohne Licenzen zum Verkaufe heimlich transportirt werden. Dasselbe gilt von allen zum Trinken und Messen der spirituösen Flüssigkeiten erforderlichen Geschirren und Utensilien, allen Karren — Bierkarren und anderem Fuhrwerk —, allen Pferden und anderen Thieren, die zum Transport gebraucht worden, sowie allen Booten und anderen Schiffen die zur Beförderung jener gedient haben. Ein jeder Richter darf auf den vereidigten Beweis des betreffenden Vergehens hin, je nach seinem Gutachten, den Schuldigen einer Geldstrafe bis zu 250 Dollar und einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit bis zu 3 Monaten unterwerfen. Die abgenommenen spirituösen Flüssigkeiten, die Geschirre und Utensilien derselben, alle Karren, Bierkarren, Fuhrwerke, Pferde oder andere Thiere, alle Boote und Schiffe, die zum Transport derselben benutzt worden, soll der betreffende Richter als verfallen erklären und den Befehl zur Versteigerung derselben erlassen und mit dem Ertrag nach Abzug der Kosten laut den Vorschriften der Gesetze verfügen. Es wird ferner ausserdem noch bestimmt, dass in allen Fällen, wo spirituöse Flüssigkeiten transportirt werden, oder auf dem Wege des Transports von einem Ort zum andern sind, die Beweisführung, dass solche spirituöse Flüssigkeiten nicht zum Verkaufe transportirt werden, dem Führer eines solchen Transportes auferlegt werde.
Section 33. Jede Person, die, ohne im Besitz einer Licenz zu sein, ein Schild, eine Aufschrift, eine Bemalung oder andere Zeichen an seinem Hause oder in der Nähe desselben, oder an irgend einem Orte einen eingerichteten Schänktisch, oder Flaschen oder Fässer in einer Art und Weise ausstellt, dass anzunehmen ist, dass spirituöse Flüssigkeiten in seinem Hause oder dem betreffenden Orte verkauft oder ausgeschänkt werden, oder falls in solchen Lokalitäten mehr spirituöse Flüssigkeiten vorhanden als für den vernünftigen Privatgebrauch der Insassen erforderlich ist, soll auf Grund des prima-facie-Beweises eines ungesetzlichen Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten, als schuldig nach den Vorschriften dieses Aktes bestraft werden.