Section 34. Infolge der beeidigten Information einer Person an irgend einen Polizei- oder Distriktsrichter, dass sie im Glauben, dass irgend eine Person ohne Licenz spirituöse Flüssigkeiten an irgend einem Orte oder in irgend einem Hause verkauft, so soll der resp. Richter einem Constabler den Befehl ertheilen, ein solches Haus oder ein solches Lokal zu durchsuchen und alle hier und da vorgefundenen spirituösen Flüssigkeiten und alle zu diesen gebrauchten Geschirre zu nehmen oder unter Beschlaglegung zu bewahren, bis der Eigenthümer vor dem Richter — um solche spirituöse Flüssigkeiten und Geschirre derselben von der Beschlagnahme zu befreien — demselben die Mittheilung gemacht, von wo er sich dieselben angeschafft hat. Falls eine solche Person ihrer Citirung nicht Folge leistet oder im Falle es dem Richter erscheinen sollte, dass solche spirituöse Flüssigkeiten an dem qu. Orte oder qu. Hause zu ungesetzlichem Verkauf oder Verfügen vorhanden gewesen, so soll derselbe jene Flüssigkeiten nebst Geschirren als verfallen erklären und zur öffentlichen Versteigerung verurtheilen. Nach Zahlung der Unkosten einer solchen Versteigerung sollen die erforderlichen Strafmassregeln gegen den Schuldigen laut den Vorschriften dieses Aktes vollzogen werden.

Section 35. In allen Verfahren gegen Personen, die ohne eine Licenz spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder zu verkaufen gestattet haben, sollen solche Personen, solange sie nicht während des Verhörs eine Licenz vorgewiesen, als zu dem Spirituosen-Verkauf unberechtigte angesehen werden.

Section 36. Die Verabfolgung von spirituösen Flüssigkeiten durch irgend eine Person in einem Hause, oder an einem Orte soll zur Feststellung der Ueberführung — dass solche spirituöse Flüssigkeiten für Geld oder andere Entschädigungen verabreicht worden sind — als genügender prima-facie-Beweis gelten, wenn nicht Gegenbeweise gestellt werden, die das betreffende Recht einräumen.

Section 37. Jeder Gatte, jede Frau, jedes Kind, jeder Verwandte, jeder Aufseher, Angestellter oder jede andere Person, die durch eine angetrunkene Persönlichkeit oder durch die Folgen davon persönlich oder in ihrem Eigenthum verletzt worden ist, oder selbst angetrunken Andere verletzt hat, soll als verletzt oder benachtheiligt das Recht haben, in eigenem Namen einzeln oder summarisch gegen den resp. Verkäufer der spirituösen Getränke, die die Berauschung der betreffenden Personen verursacht haben zu verklagen und eine Entschädigung von demselben zu fordern. Eine verheirathete Frau soll gleich einer unverheiratheten Frau berechtigt sein, ihre Klage selbst einzureichen, dieselbe zu controliren und über die empfangene Entschädigung zu disponiren. Alle Entschädigungen der Unmündigen unter diesem Akte, sollen laut der Entscheidung des resp. Gerichtshofes entweder dem Unmündigen selbst oder deren Eltern, Vormündern oder nächsten Freunden für dieselben ausgezahlt werden.

Section 38. Die in vorhergehender Sektion erwähnten Entschädigungsklagen können vor jedem competenten Gerichtshofe des Königreichs verhandelt werden.

Section 39. Eine öffentliche Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten darf in keinem Hause und an keinem Orte, ohne vorhergegangene Lösung einer Licenz stattfinden. Ein jeder Versteigerer oder jede Person, die diese Vorschrift übertritt, verfällt den früher erwähnten Strafen für Verkauf spirituöser Flüssigkeiten ohne Licenz, mit Ausnahme der Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten unter Probestempel („bond by sample“), wenn der Besitzer derselben regelrecht zum Verkaufe solcher, mit einer resp. Licenz versehen ist, desgleichen bei Fällen, wo der Minister des Innern einen gesetzlich berechtigten Auktionär autorisirt, spirituöse Flüssigkeiten die Privateigenthum sind, oder die nicht zum Profit eines Handelsgeschäftes verkauft werden, zu veräussern.

Section 40. Jede Person, die angetrunken in eine für den Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten berechtigte Lokalität eintritt, oder in derselben sich angetrunken hat und auf die Aufforderung des Inhabers der Lokalität oder seines Stellvertreters dieselbe nicht verlässt, soll durch einen Constabler ohne Weiteres arretirt und nach Ueberführung ihres Vergehens mit einer Geldbuse von 10 Dollar bestraft werden.

Section 41. Eine jede Person, die zu den gesetzlich verbotenen Stunden, oder an Sonntagen, trinkend in einer licenzirten Lokalität gefunden wird, soll derselben Strafe, der der Inhaber eines solchen Lokales für das Offenhalten desselben während einer verbotenen Zeit unterliegt, anheimfallen, und zugleich von einem Constabler oder durch einen Beamten des Ordnungsgerichtes arretirt werden.

Section 42. Eine jede Person, die in das Königreich spirituöse Flüssigkeit ohne — laut diesem Akt vorgeschriebener — Licenz importirt und solche nicht zu seinem eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verfällt nach Ueberführung ihres Vergehens vor einem Polizei- oder Distriktsgericht, einer Geldstrafe von 500 Dollar, oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf die Dauer von 2 Jahren.