Hymen mit einer grösseren oberen und einer kleineren unteren Oeffnung.

Beschränkte sich der geschlechtliche Missbrauch des Mädchens nur auf Betastungen der Genitalien u. dergl., so sind, namentlich nach blos einmaligem oder selten vorgenommenem derartigen Acte keine Veränderungen an den Geschlechtstheilen zu erwarten. Wiederholte solche Manipulationen können theils Irritationserscheinungen hervorrufen, theils jene Erschlaffung und Ausweitung der Theile bewirken, die auch durch wiederholte Cohabitationsversuche, aber auch durch habituelle Onanie sich bilden kann.

Geschlechtlicher Missbrauch von Knaben kann Irritationserscheinungen am Penis, Erschlaffung des Präputiums u. dergl, zurücklassen, die ihrerseits wieder ebenfalls durch Onanie entstehen können. In der überwiegenden Zahl der Fälle von Schändung sowohl von Knaben als Mädchen finden sich keine auffallenden Veränderungen an den Genitalien, und solche werden natürlich insbesondere dann vollkommen fehlen, wenn die Schändung nicht im Missbrauche des Individuums selbst bestand, sondern wenn dieses als Werkzeug zur Selbstbefleckung benutzt worden ist.

Die Frage, ob Ueberwältigung stattgehabt hatte, oder ob das missbrauchte Individuum wehr- oder bewusstlos war, ist natürlich nach denselben Grundsätzen zu untersuchen und zu beantworten, wie sie bei der Nothzucht besprochen worden sind.

Gleiches gilt von der Beurtheilung der Frage, ob durch die unzüchtige Handlung Nachtheile für die Gesundheit entstanden sind oder dadurch gar der Tod herbeigeführt wurde. Venerische Ansteckung kommt bei an Mädchen von Männern begangenen Schändungsattentaten nur selten vor, leichter kann dieselbe erfolgen bei Missbrauch von Knaben durch Frauenspersonen, wie uns selbst ein solcher Fall bekannt ist.

Widernatürliche Unzucht.

Das österr. St. G. (§. 129) unterscheidet widernatürliche Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes und mit Thieren. Ebenso §. 186 des österr. St. G.-Entwurfes und §. 175 des deutschen St. G., jedoch mit dem Unterschiede, dass im letzteren der Begriff der widernatürlichen Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes nur auf die zwischen Personen „männlichen“ Geschlechtes, also auf die Päderastie, eingeengt wird. Letztere Beschränkung ist eine sehr zweckmässige; denn wenn auch widernatürliche Unzucht zwischen Weibern, die bereits den Alten als „lesbische Liebe“ und „Tribadie“ bekannt war, auch gegenwärtig häufig genug geübt wird, wie man insbesondere in Gefangenhäusern und Detentionsanstalten für Prostituirte beobachten kann[115], so kommt doch dieser, wenn sie nur zwischen Erwachsenen stattfindet, gewiss nach keiner Richtung hin jene moralische und insbesondere strafrechtliche Bedeutung zu, wie der Päderastie. Wohl wäre dieses aber der Fall bei an Kindern oder hilflosen Personen ausgeübten derartigen Attentaten.

Einen abscheulichen Fall dieser Art bringt Tardieu (l. c. 69). Eine noch ziemlich junge Frau hatte ihre eigene 12jährige Tochter durch wiederholte Einführung der Finger deflorirt und die betreffende Manipulation mitunter mehrmals im Tage durch lange Zeit ausgeführt. Verhaftet, gab sie an, die Acte im gesundheitlichen Interesse des Kindes (?) vorgenommen zu haben. Welche Motive sie aber thatsächlich dazu bewogen hatten, ging aus der positiven Aussage des Mädchens hervor, welches berichtet, dass ihre Mutter mitunter während der Nacht die betreffenden Acte vornahm, dieselben selbst stundenlang fortsetzte, dabei in grosse Aufregung gerieth und erst aufhörte, bis sie ganz echauffirt und in Schweiss gebadet war.

A. Die Päderastie.