Schändung.
Das gegenwärtige österr. St. G. B. (§. 128) bezeichnet den geschlechtlichen Missbrauch von Knaben und Mädchen unter 14 Jahren, sowie von im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindlichen Personen, wenn derselbe auf andere Weise als durch Beischlaf erfolgte und auch nicht die Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes darstellte, als Schändung, welchen Ausdruck wir der Kürze wegen beibehalten können.
Oest. St. G. E. Deutsch. St. G.
Gleichen geschlechtlichen Missbrauch versteht der österr. St. G.-Entwurf (§§. 185, 187, 188) und das deutsche St. G. (§§. 174, 176) unter „unzüchtigen Handlungen“ im engeren Sinne, d. h. abgesehen vom Beischlaf und von Päderastie. Eine nähere Bezeichnung der Art und Weise, in welcher in diesem Sinne der geschlechtliche Missbrauch erfolgt sein muss, ist im Gesetze nicht angegeben, wäre auch bei der Dehnbarkeit des Begriffes „unzüchtige Handlung“ nicht leicht auszuführen. Deshalb hat auch das preuss. Obertribunal angenommen, dass die Frage, welche Handlungen als „unzüchtige“ zu betrachten sind, thatsächlicher Natur und durch die Geschwornen zu beantworten sei.[111]
Erfahrungsgemäss bestehen derartige unzüchtige Handlungen meistens in Manipulationen an den Genitalien der betreffenden Personen, oder darin, dass diese, insbesondere Kinder, zu onanistischen Zwecken missbraucht werden, Vorgänge, die sowohl mit männlichen als weiblichen Personen und beidemale sowohl von Männern als von weiblichen Individuen vorgenommen werden können.[112] In letzterer Beziehung besteht zwischen der Fassung des §. 128 des österr. St. G. und des §. 187, lit. 2 des österr. Entwurfes ein wesentlicher Unterschied. Zufolge ersterer musste, wenn die Handlung als Schändung aufgefasst werden sollte, der geschlechtliche Missbrauch an der Person der Gemissbrauchten verübt worden sein und das Verbrechen war nicht vorhanden, wenn letztere Person blos als Werkzeug der Selbstbefleckung benützt wurde, in welchem Fall die That als Verführung zur Unzucht (§. 132) zu qualificiren war.[113] Der erwähnte Paragraph des österr. Entwurfes behandelt und straft beide Vorgänge auf gleiche Weise, ebenso der §. 176, lit. 3 des deutschen St. G., indem es in beiden heisst: „Mit Zuchthaus wird bestraft, wer — — — 3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.“
Aufgaben des Gerichtsarztes bei Untersuch. wegen Schändung.
Die Aufgaben des Gerichtsarztes sind in allen solchen Fällen die gleichen wie bei der Beurtheilung eines gesetzwidrig vorgenommenen Beischlafes. Er hat nämlich zu untersuchen, erstens, ob an dem angeblich gemissbrauchten Individuum Zeichen vorhanden sind, welche auf eine mit demselben getriebene unzüchtige Handlung schliessen lassen, zweitens, ob Zeichen einer stattgehabten Ueberwältigung bestehen oder mit Rücksicht auf §. 128 österr. St. G., ob das Individuum zur Zeit der That wehr- oder bewusstlos (geisteskrank) war, und drittens, ob und welche Folgen aus dem geschlechtlichen Missbrauche für das gemissbrauchte Individuum entstanden sind.
Wieder sind zunächst die Genitalien zu untersuchen, ob an denselben Veränderungen bestehen, welche auf an diesen ausgeübte Manipulationen zu beziehen sind. Die Veränderungen, welche auf diese Weise an den weiblichen Genitalien entstehen können, werden abhängen einestheils von der Brutalität, mit welcher vorgegangen wurde, dann aber auch von der Weite der betreffenden Theile, sowie, was insbesondere bei Kindern in Betracht kommt, auch davon, ob der geschlechtliche Missbrauch nur einmal oder nur einigemale und selten, oder wiederholt und in kurzen Zwischenräumen erfolgte.
Durch brutales Einbohren der Finger in die Genitalien kleiner Mädchen können aus den oben angeführten Gründen viel leichter Zerreissungen des Hymen entstehen, als durch den Penis, mit dem ein Vordringen bis zum Hymen und über dasselbe hinaus desto weniger möglich ist, je enger noch die betreffenden Organe gewesen sind. Ueberhaupt müssen bei solchen Verletzungen die Raumverhältnisse der betreffenden weiblichen Genitalien mit dem Caliber des Penis, beziehungsweise des Fingers, verglichen werden, um die Frage zu beantworten, ob dieselben mit diesem oder mit jenem entstanden sein konnten. Mitunter können sich Befunde ergeben, die sofort als nicht durch den Penis, sondern durch den eingebohrten Finger oder mindestens ähnliche harte und verhältnissmässig dünne Körper erzeugte, zu erkennen sind. So bildet Tardieu (l. c. Taf. II, Fig. 5) einen Fall ab, in welchem, ohne dass der freie Rand des halbmondförmigen Hymen verletzt war, im mittleren Theile des letzteren eine unregelmässig eingerissene, senkrecht nach abwärts bis in’s Schambändchen dringende Zerreissung sich fand, die offenbar durch den gewaltsam durchgestossenen Finger entstanden ist. Solche Perforationen sind aber nicht zu verwechseln mit angeborenen Oeffnungen, welche an diesen Stellen vorkommen können (vide [Fig. 27] und [36]). Ebenso konnte in dem von Lender[114] mitgetheilten Falle, in welchem aus der hochgradig entzündeten Scheide eines 4jährigen Mädchens, dessen Hymen frisch gerissen war, ein Stückchen eines von ihrem Unterröckchen herrührenden Wollstoffes herausgezogen wurde, kein Zweifel darüber bestehen, dass ein solcher Befund nicht durch den Penis, wohl aber durch den gewaltsam eingebohrten Finger erzeugt worden sein konnte. — In anderen Fällen können die charakteristischen Abdrücke von Fingernägeln Aufschluss geben über die Art des Insultes, welcher die betreffenden Genitalien getroffen hatte.
Fig. 36.