Solche natürliche Ursachen der constatirten Krämpfe etc. müssen zunächst berücksichtigt werden, obwohl wieder zu beachten sein wird, dass, wenn bereits aus einem der genannten Gründe eine grössere Reizbarkeit besteht, auch durch hinzugekommene sexuelle Erregungen leichter neuropathische Zustände hervorgerufen werden können. Noch weniger wird aber zu übersehen sein, dass habituelle Onanie ebenfalls im Stande ist, jene Erkrankungen zu erzeugen[107], und die Rücksichtnahme auf diese Möglichkeit ist um so wichtiger, als auch durch ein solches Laster an den Genitalien, ausgenommen Hymenlacerationen, gleiche Veränderungen zu Stande kommen können, wie nach anderweitigen wiederholt vorgenommenen sexuellen Acten.
Bei Erwachsenen können in Folge der mit gewaltsamer Erzwingung des Beischlafes verbundenen heftigen Affecte des Schreckens und der Angst, sowie in Folge der durch den Verlust der Geschlechtsehre gesetzten gemüthlichen Depression neuro- und psychopathische Zufälle eintreten. Melancholisches, vorzugsweise aber hysterisches und hystero-epileptisches Irrsein kann sich aus einer solchen Veranlassung entwickeln, wie drei einschlägige, von Krafft-Ebing[108] veröffentlichte Beobachtungen zeigen. Eine etwa schon früher bestandene Prädisposition zu geistiger Erkrankung erleichtert das Zustandekommen derartiger Psychosen und ist bei der Begutachtung in Betracht zu ziehen.
Tod in Folge von Nothzucht.
Die höchste Strafe ist auf Nothzucht dann gesetzt, wenn durch dieselbe der Tod verursacht wurde. Selbstverständlich ist in den betreffenden Stellen nur der Tod gemeint, der ohne Absicht des Thäters durch seine auf gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Handlung erfolgt ist, und zwar entweder während des betreffenden Actes oder nachträglich.
Während des Actes kann der Tod durch Erstickung erfolgen, und zwar durch die Vorgänge, welche der Thäter unternimmt, um einerseits sein Opfer zu überwältigen, anderseits um dasselbe am Schreien zu hindern. Also durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit der Hand, Bedecken des Gesichtes mit Tüchern, Betten oder mit den über den Kopf geschlagenen Röcken der Genothzüchtigten, ferner durch Würgen am Halse. Der gleichzeitige Bestand von mit Respirationsbeschwerden verbundenen Krankheiten, wie Lungen- oder Herzkrankheiten, kann den tödtlichen Ausgang eines solchen Gewaltactes wesentlich begünstigen. Auch kann der Tod durch Herzlähmung eintreten, und zwar entweder durch von den heftigen Affecten veranlassten Shock oder durch Ueberanstrengung des Herzens, und zwar desto leichter, wenn das Herz schon früher erkrankt war, insbesondere wenn Klappenfehler oder fettige Degenerationen des Muskelfleisches bestanden, welche Zustände, wie nicht seltene Erfahrungen lehren, auch bei freiwillig zugelassenem Coitus, und zwar sowohl beim Manne als beim Weib den Tod herbeiführen können. Der seinerzeit viel Aufsehen erregende, in Glogau vorgekommene Fall gehört vielleicht in eine dieser Kategorien.
Nachträglich kann der Tod eintreten in Folge ausgebreiteter Verletzung der Genitalien und der durch sie veranlassten secundären Processe, ebenso in Folge bei der Ueberwältigung erzeugter anderweitiger Verletzungen[109], ferner auch in Folge des etwa angewandten Betäubungsmittels (Chloroform), welches übrigens auch schon während und selbst vor dem geschlechtlichen Acte den Tod veranlassen kann, endlich möglicher Weise auch in Folge der stattgefundenen Ansteckung.[110]
Die Untersuchung und Begutachtung solcher Fälle würde nach den bei der Besprechung der gewaltsamen Todesarten auseinanderzusetzenden Grundsätzen zu erfolgen haben. In jenen Fällen, in denen der Tod während des Actes oder gleich darnach erfolgte, wäre die Diagnose des thatsächlich stattgefundenen Beischlafes insoferne leichter, als sowohl die etwa geschehenen Veränderungen an den Genitalien anatomisch untersucht, als auch Spermatozoen im Genitalcanale selbst gefunden werden können.
Schliesslich sei bemerkt, dass die von älteren Autoren bestrittene Möglichkeit einer Conception durch einen ohne Einwilligung vollzogenen Beischlaf nicht den geringsten Zweifeln unterliegen kann, dass aber eine durch einen Nothzuchtsact erfolgte Schwängerung weder vom österreichischen, noch vom deutschen Gesetze als ein erschwerender Umstand betrachtet wird, obgleich, da auch andere aus der That entsprungene, wenn auch nicht beabsichtigte wichtige Folgen (und als solche muss doch eine stattgehabte Schwängerung gewiss betrachtet werden) dem Thäter imputirt, d. h. bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, eine solche Bestimmung vertreten werden könnte.
Selbstverständlich hat in einem solchen Falle der Thäter alle jene Paternitätspflichten zu erfüllen, die durch das bürgl. Gesetzbuch vorgeschrieben sind. Während jedoch das österr. allg. bürgl. Gesetzbuch bei der Bestimmung des von Seite des Vaters zu Leistenden auf den bezeichneten Fall keine Rücksicht nimmt, enthält der §. 1 des preuss. Gesetzes vom 24. April 1854 die ausdrückliche Bestimmung, dass eine Frauensperson, welche durch Nothzucht oder im bewusstlosen oder willenlosen Zustande geschwängert worden, berechtigt ist zu verlangen, dass ihr das im allg. Landrechte vorgeschriebene höchste Mass der Abfindung zugesprochen werde.