Die gerichtsärztliche Beurtheilung von in Folge eines Nothzuchtsactes zur Entwicklung gekommenen Gesundheits- oder Berufsstörungen, sowie von besonderen im Gesetze ausdrücklich bezeichneten schweren Folgen (österr. St. G. §. 126, österr. St. G. Entwurf §§. 187, 188 und 189, deutsches St. G. §. 178) fällt zusammen mit der forensisch-medicinischen Beurtheilung von „Verletzungen“ überhaupt, wie insbesondere aus der ausdrücklichen Hinweisung der citirten Paragraphe des österr. S. G. Entwurfes auf die für „schwere Verletzung“ geltenden Bestimmungen hervorgeht. Indem wir daher auf die Lehre von den Verletzungen verweisen, beschränken wir uns hier blos darauf, Folgendes zu bemerken:

Gesundheitliche Nachtheile nach Nothzucht.

Wichtigere Nachtheile für die Gesundheit einer durch gesetzwidrigen Beischlaf missbrauchten Person können hervorgehen erstens aus dem Beischlaf als solchem, zweitens aus den zur Ermöglichung desselben in Anwendung gebrachten Mitteln.

Zu ersteren gehören Verletzungen der Genitalien, ferner durch die mechanische Irritation bewirkte entzündliche Zustände[106] und stattgehabte virulente Affection, sowie auch insbesondere durch frühzeitige und wiederholte geschlechtliche Erregung hervorgerufene Nervenkrankheiten; zu letzteren die Verletzungen anderer Organe, ferner der mit einer Ueberwältigung einer Person verbundene allgemein somatische, insbesondere aber psychische Insult, sowie die Gesundheitsstörung, welche durch ein etwa zur Betäubung angewendetes inneres Mittel erzeugt worden ist. Alle diese Processe können entweder nur eine vorübergehende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit bedingen, und es wird von ihrer Natur abhängen, ob die Gesundheitsstörung als eine „wichtige“ oder gar lebensgefährliche im Sinne des §. 125 des österr. St. G. aufzufassen sein wird, beziehungsweise ob im Sinne des §. 187 und 189 des St. G.-Entwurfes dieselbe „über eine Woche“ angehalten haben konnte; oder sie hinterlassen bleibende schwere Folgen, welche dann nach der Bestimmung des §. 156 des österr. St. G. oder nach jener des §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise nach denen des §. 224 des deutschen St. G. zu begutachten sein werden.

Am häufigsten sind es venerische Affectionen, die als Folgezustände eines stattgehabten gesetzwidrigen Beischlafes sich ergeben. Nach der unbestimmten Fassung des §. 126 des österr. St. G. könnte es fraglich erscheinen, ob eine Ansteckung mit Tripper oder mit einem weichen Schanker, wenn die Affection local beschränkt bleibt, als ein „wichtiger“ Nachtheil an der Gesundheit aufzufassen wäre, da der Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass ein derartiges Leiden im Sinne des §. 231 des Entwurfes als ein solches zu bezeichnen wäre, welches eine über eine Woche dauernde Gesundheitsstörung bildet. Zweifellos ist aber die Affection als ein „wichtiger“ Nachtheil an der Gesundheit zu erklären, wenn der Process sich auf die inneren Organe fortpflanzt, was bekanntlich gerade beim Weibe in der Form der sogenannten ascendirenden Gonorrhoe häufig geschieht und zu langwierigen und lästigen Leiden Veranlassung gibt. Auch acute, selbst lebensgefährliche Erkrankungen, namentlich Arthritis und Peritonitis, kommen nach Gonorrhoe vor, wovon Haberda (l. c. 243) instructive Fälle mittheilt, darunter der von Bordoni-Uffreduzzi, der ein 11jähriges, von einem mit Tripper behafteten Manne stuprirtes Mädchen, betraf, das darnach an Gonorrhoe erkrankte, der bald Polyarthritis, Peri- und Endocarditis und Pleuritis folgte. In dem durch Punction gewonnenen Pleuraexsudate wurden Gonokokken mikroskopisch und culturell nachgewiesen.

Auch der weiche Schanker kann durch Uebergreifen und Vereiterung der Drüsen durch phlegmonöse oder gangränöse Processe Thrombosen u. dgl. zu einem „wichtigen“ gesundheitlichen Nachtheil werden.

Die Infection mit Syphilis wäre unter allen Umständen, namentlich aber dann als ein wichtiger Nachtheil an der Gesundheit zu bezeichnen, wenn Consecutiverkrankungen zur Entwicklung gekommen sind, und es wäre denkbar, dass letztere so weit gediehen sein konnten, dass der Zustand vielleicht selbst als „Siechthum“ (§. 232 österr. St. G.-Entwurf und §. 224 deutsches St. G.) zu begutachten wäre.

Von den übrigen der genannten Folgen des gesetzwidrigen Beischlafes seien hier nur noch die neuro- und psychopathischen Zustände erwähnt. Am häufigsten sind es krampfartige, epileptoide Zustände der Kinder, welche mit an ihnen begangenen Nothzuchtsacten in ursächliche Verbindung gebracht werden. Ein solcher Zusammenhang ist, wenn man einestheils die zarte, gegen starke Reize besonders empfindliche Constitution der Kinder im Auge behält, anderseits aber die Thatsache in Betracht zieht, dass periphere Reize auf reflectorischem Wege epileptoide Zustände hervorrufen können, desto weniger als unmöglich hinzustellen, je zarter das betreffende Kind und je intensiver und anhaltender und je öfter sich wiederholend die Reizung seiner Genitalien durch die Cohabitationsversuche gewesen ist.

Convulsionen und Psychosen in Folge von Nothzucht.

Doch ist bei der Beurtheilung solcher Fälle mit grösster Vorsicht vorzugehen. Zunächst wird das thatsächliche Vorhandensein convulsiver Anfälle und die Natur der letzteren zu constatiren sein, denn Lügen und Uebertreibungen von Seite der Angehörigen und auch der Kinder selbst gehören gerade in dieser Beziehung nicht zu den Seltenheiten. Ferner wird erhoben werden müssen, ob der Zeitpunkt des Auftretens der Convulsionen mit jenem der an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen Acte zusammenfällt, oder ob dieselben nicht vielleicht schon früher vorhanden waren oder erst lange darnach aufgetreten sind. Weiter aber wird es Aufgabe des Arztes sein, nach etwaigen anderen Ursachen der Convulsionen zu forschen. Bekanntlich werden Convulsionen im Kindesalter ziemlich häufig beobachtet und es sind insbesondere hydrocephalische Zustände, die sie veranlassen, ferner periphere Reize nicht sexueller Art (Wurmreiz), und man weiss, dass namentlich bei schwächlichen, durch Krankheit herabgekommenen Kindern, dann während gewisser physiologischer Perioden, wie des Zahnwechsels, der Pubertät, eine erhöhte Reizbarkeit und grössere Geneigtheit zum Entstehen neuropathischer, insbesondere convulsivischer Zustände besteht.