Ad 5. Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren wird sowohl vom österreichischen als vom deutschen Strafgesetze mit schwerer Strafe bedroht, wenn auch, wie in solchen Fällen gewöhnlich, der geschlechtliche Missbrauch mit Einwilligung der Gebrauchten geschah. Das Gesetz stellt solche Individuen in gleiche Linie mit wehr- und bewusstlosen Personen, indem es einerseits die noch nicht erfolgte psychische Entwicklung, anderseits die psychische Infirmität im Auge hat. Das 14. Jahr wurde als Grenze gesetzt mit Rücksicht auf die Erfahrung, dass in unserem Klima die Geschlechtsreife um diese Zeit sich einstellt, und weil erst von da an angenommen werden kann, dass das betreffende Individuum die Bedeutung des Beischlafes zu erkennen und für Zulassung oder Abwehr desselben frei sich zu entscheiden vermag.
Auf die Thatsache, dass nicht selten die Geschlechtsreife erst nach dem 14. Jahre sich einstellt, nimmt das Gesetz keine Rücksicht. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Beischlaf mit einem Individuum unter 14 Jahren nur dann strafbar erscheint, wenn der Thäter wusste, dass dasselbe das vom Gesetze bezeichnete Alter noch nicht erreicht hatte. Hatte er Gründe, dasselbe zufolge seiner körperlichen Entwicklung für älter zu halten, dann befand er sich allerdings in einem nach §. 2, lit. e des österr. St. G. die Zurechnung ausschliessenden Irrthume.[103] Es wird jedoch frühzeitige Geschlechtsreife nicht in Betracht kommen, wenn sonst dem Thäter das Alter bekannt war. In einem von Taylor[104] mitgetheilten Falle war das betreffende Mädchen zur Zeit, als gegen ihren Verführer die Anklage wegen Nothzucht erhoben wurde, nicht ganz 12 Jahre und 6 Monate alt und — befand sich im letzten Monate der Schwangerschaft. Die Menstruation hatte sich bei dieser Person, einem Fabriksmädchen, im Alter von 10 Jahren und 2 Monaten eingestellt, und der erste, seitdem wiederholt fortgesetzte Beischlaf hatte stattgefunden, als dasselbe 11 Jahre und 8 Monate alt gewesen war. Trotz diesen Umständen wurde der Angeklagte zu 2 Jahren Kerker verurtheilt.
Geschlechtlicher Missbrauch von Kindern.
Die Nothzucht mit Kindern bildet die häufigste Form des gesetzwidrigen Beischlafes; dies beweist die Criminalstatistik aller Länder, welche zugleich lehrt, dass nicht vielleicht der Geschlechtsreife bereits nahestehende Mädchen Opfer solcher Attentate wurden, sondern dass die grösste Zahl Kinder im zartesten Alter betraf und dass selbst das Säuglingsalter nicht verschont geblieben ist.
Das jüngste in der Weise missbrauchte Kind war 8 Monate (!) alt und der betreffende in Wien vorgekommene Fall wird von Schauenstein (Lehrb. 1875, pag. 125) erwähnt. Nach Tardieu („Attentats aux moeurs.“ 1878, pag. 19) kamen in Frankreich in den Jahren 1851 bis inclusive 1875 22.017 Nothzuchtsfälle zur gerichtlichen Untersuchung und von diesen betrafen nur 4360 erwachsene weibliche Individuen, dagegen 17.657 Kinder. Casper und Liman (l. c. 115) haben zusammen bis zum Jahre 1874 406 Individuen wegen an ihnen verübter Nothzucht untersucht. Von diesen waren mehr als 70 Procent Kinder unter 12 und mehr als 84 Procent unter 14 Jahren. Hiervon befanden sich 8 im Alter von 1½-2 Jahren (!), 64 im Alter von 3–6, 161 von 7–10, 59 von 11–12 und 60 im Alter von 13–14 Jahren. Von 248 Fällen von Nothzucht, die Maschka (l. c. 102) untersuchte, betrafen 3 weibliche Individuen von 4½, 5 von 5, 11 von 6, 37 von 7–10, 60 von 10–12 und 55 von 12–14 Jahren.[105]
Beischlaf mit Kindern.
Es wurde bereits oben erwähnt, dass bei Kindern desto weniger von einem vollkommenen Beischlafe, d. h. von einer Immissio penis in vaginam die Rede sein kann, je mehr das betreffende Kind noch von dem Zeitpunkte der Geschlechtsreife entfernt ist. Es bleibt daher in der Regel nur bei Cohabitationsversuchen, die sich in der Vulva abspielen und meistens den Hymen intact lassen. Wurde trotz des Missverhältnisses der beiderseitigen Genitalien die Einführung des Gliedes forcirt, dann können, wenn der Act mit einer gewissen Brutalität vollzogen wurde, Zerreissungen der äusseren Genitalien erfolgen, wobei auch die grössere Zerreisslichkeit der kindlichen Gewebe zu berücksichtigen sein wird. Doch müssen wir wieder darauf zurückkommen, was wir bereits oben bemerkt haben, dass es bei dem Umstande, als der Kraftentwicklung des gesteiften Gliedes schon seiner Empfindlichkeit wegen gewisse Grenzen gesetzt sind, wie schon daraus hervorgeht, dass es häufig genug nicht einmal ein festeres Hymen zu überwinden vermag, wenn grobe Verletzungen der Genitalien sich finden, in der Regel wahrscheinlicher sein wird, dass dieselben durch gewaltsame Einführung eines resistenteren Körpers als des Penis, insbesondere der Finger, entstanden sind. In dieser Weise ist unseres Erachtens auch der schauerliche, von Taylor (l. c. 444) mitgetheilte Fall zu deuten, der ein 11monatliches (!) Kind betraf, welches von einem betrunkenen Soldaten genothzüchtigt worden sein soll und Tags darauf in Folge der dabei erlittenen Verletzungen starb. Es fanden sich die gesammten äusseren Genitalien in einem gequetschten Zustande, das Perineum war fast ganz, die Schleimhautfalten des Vestibulums an mehreren Stellen eingerissen, die Vagina vom Uterus abgerissen und durch eine grosse Oeffnung mit der Bauchhöhle in Verbindung stehend. Es ist nicht denkbar, dass durch den Penis diese Verletzungen entstanden sein sollten, wohl aber lässt sich ihre Entstehung durch brutale Manipulationen erklären, wofür auch der Umstand spricht, dass, als die Mutter den Soldaten bei ihrem Kinde getroffen hatte, dessen ganze eine Hand blutig gewesen war.
Folgen der Nothzucht.
Wohl zu beachten ist jedoch, dass selbst bei von der Pubertät noch weit entfernten Kindern durch fortgesetzte Manipulationen und Cohabitationsversuche die Genitalien vorzeitig so erweitert werden können, dass sie die Immissio penis zu einer Zeit zulassen, in welcher bei anderen Mädchen dies noch unmöglich gewesen wäre, und eine solche Erweiterung bietet natürlich sehr wichtige Anhaltspunkte für die Diagnose von an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen Acten, um so mehr, je weiter dieselbe gediehen ist und je mehr sie mit dem Alter des Kindes im Missverhältniss steht. Es ist interessant in dieser Beziehung, dass, wie Taylor aus glaubwürdiger Quelle berichtet, die Eingeborenen von Calcutta die Genitalien kleiner Mädchen mit den Früchten des Pisang künstlich erweitern, um sie recht bald zum Coitus tauglich zu machen; noch interessanter ist aber das Factum, dass auch Casper einen Fall zu untersuchen Gelegenheit hatte, in welchem eine Mutter ihrer 11jährigen Tochter täglich ein ovales Steinchen in die Vagina einführte, um dieselbe recht bald zur Zulassung des Beischlafes zum Behufe des Erwerbes zu befähigen.