Der Hypnose ähnlich sind gewisse cataleptische Zustände. Mabille (Annal. méd. psychol. 1884, IV, pag. 83) berichtet über den Missbrauch eines 22jährigen schwachsinnigen und hysterischen Mädchens in einem solchen Zustande durch vier Männer. Anfälle von zeitweise eintretendem, 15 Minuten bis 9 Stunden dauerndem, cataleptischem Schlaf bestanden seit 10 Jahren und auch während der Hauptverhandlung wurde das Mädchen von einem solchen ergriffen.

Missbrauch Geisteskranker.

Ausser der bis jetzt besprochenen transitorischen Wehr- oder Bewusstlosigkeit gibt es gewisse Zustände, welche in mehr dauernder Weise dem Individuum nicht gestatten, die Bedeutung des mit ihm Geschehenden zu erfassen und in diesem Sinne seinen Willen zu bethätigen, nämlich gewisse psychische Schwächezustände und die Geisteskrankheiten im engeren Sinne.

Der geschlechtliche Missbrauch „geisteskranker“ Frauenspersonen wird nur im deutschen St. G. (§. 176, lit. 2) ausdrücklich erwähnt, und unter diesem Ausdruck können sowohl an Geistesstörungen im engeren Sinne als an Blödsinn oder Schwachsinn leidende Personen subsumirt, beide aber ausserdem auch als „willenlose“ Individuen im Sinne derselben Gesetzesstelle betrachtet werden.

Das gegenwärtige österr. St. G. enthält keine directen derartigen Bestimmungen, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass, wenn es von dem Beischlaf mit im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindlichen Personen spricht, es unter letzteren auch Blödsinnige und Geistesgestörte gemeint hat. Im St. G. Entwurf ist zwar ebenfalls weder von Blödsinnigen, noch von Geisteskranken die Rede, aber von „willenlosen“ Personen, in welchen Begriff offenbar Blödsinnige etc. miteingeschlossen sind.

Die Diagnose, ob bei einem Individuum ein psychischer Schwächezustand oder eine Geistesstörung besteht, wird nach allgemein psychiatrischen Grundsätzen zu beurtheilen sein, und die Frage, in welchem Grade durch die psychische Anomalie das Individuum gegenüber dem mit ihm vorgenommenen geschlechtlichen Acte in seinem Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen verhindert war, nach jenen Principien, die bei der Besprechung der Dispositionsfähigkeit erörtert werden sollen.

Hier sei nur bemerkt, dass es in derartigen Fällen nicht blos darauf ankommt, ob das betreffende Individuum thatsächlich zu jener Zeit geistesschwach oder geisteskrank war, sondern ob dieser Zustand auch vom Thäter als solcher erkannt worden sein musste.

Zwei Burschen von 16 und 17 Jahren hatten wiederholt eine 20jährige taubstumme und zugleich blödsinnige Person geschlechtlich gebraucht und wurden, dabei ertappt, wegen Nothzucht im Sinne des §. 127 angeklagt. Bei der Schlussverhandlung bestritten sowohl die Angeklagten, als mehrere Zeugen den Blödsinn des Mädchens, indem sie aus dem Umstande, dass dasselbe sowohl die Angeklagten, als andere Personen selbst zum Coitus eingeladen hatte, folgerten, dass dieselbe sehr gut wisse, was sie thue und insbesondere die Bedeutung eines solchen Actes zu beurtheilen im Stande sei. — Wir setzten in unserem Plaidoyer auseinander, dass die Person thatsächlich blödsinnig und nicht blos taubstumm sei, gaben jedoch mit Rücksicht auf die Umstände und Zeugenaussagen zu, dass dieselbe von den Angeklagten für blos taubstumm und sonst dispositionsfähig gehalten worden sein konnte, worauf auch die Freisprechung erfolgte. Auch Kornfeld berichtet (Arch. f. Psych. IX, pag. 188) über einen derartigen Missbrauch einer geistesschwachen Person, bei dessen Beurtheilung das Gericht von einer ähnlichen Anschauung ausging, wie wir in dem unserigen.

Dieser Umstand wäre auch bei gewissen Formen des hysterischen Irrsinns, sowie gegenüber den maniakalischen Exaltationszuständen zu berücksichtigen, welche Psychosen dem Laien nicht sofort als solche erkennbar sind und bei welchen es um so leichter zu geschlechtlichen Acten kommen kann, als bekanntlich gerade bei diesen Formen die gesteigerte sexuelle Erregbarkeit eine fast constante Theilerscheinung des gesammten Krankheitsbildes zu bilden pflegt. Einen einschlägigen Fall, betreffend den Missbrauch einer mit Mania menstrualis in periodischer Wiederkehr und nymphomanischem Krankheitsbild behafteten Person hat Krafft-Ebing begutachtet (Friedreich’s Blätter, 1879, pag. 448).

Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren.