Auf Grundlage dieses Befundes und der Anamnese äusserten sich die Gerichtsärzte: 1. dass der Betäubungszustand von narcotisch wirkenden Substanzen herrühren konnte, 2. dass die Beschaffenheit der Genitalien auf eine ganz kurz vor der Aufnahme in’s Spital erfolgte Entjungferung schliessen lasse und dass letztere während des betreffenden Betäubungszustandes geschehen sein konnte.

Am selben Tage gerichtlich einvernommen, blieb die A. F. bei ihrer Aussage, dass sie am 17. Abends einen halben Liter Bier getrunken habe, worauf sie Kopfschmerz und Brechreiz verspürt habe. Am schlechtesten soll ihr um 10 Uhr Nachts geworden sein, worauf sie die Besinnung verlor und erst im Spitale zu sich kam. Ein Liebesverhältniss habe sie nicht gehabt, weiss nichts von einem an ihr verübten Beischlaf und hat auch Niemanden im Verdacht, sie während ihrer Bewusstlosigkeit missbraucht zu haben.

Da der Dienstherr sich von jedem Verdachte zu reinigen wusste, ein Verdacht gegen andere Personen nicht aufkam, wurde der Fall nicht weiter verfolgt.

Unserer Meinung nach dürfte es sich zunächst weniger um eine Narcose als um eine durch febrile (infectiöse) Erkrankung veranlasste Bewusstseinsstörung gehandelt haben, wofür insbesondere das Auftreten der Hydroa febrilis spricht. Ob nicht etwa eine Kohlenoxydvergiftung vorlag, wurde nicht erhoben. Dass während dieser Bewusstlosigkeit der Beischlaf oder vielleicht nur ein Einbohren des Fingers ausgeübt wurde, ist im höchsten Grade wahrscheinlich, welcher Act sowohl in der betreffenden Wohnung, aber auch erst während des Transportes der bewusstlosen Person in’s Spital stattgefunden haben konnte, zumal letzterer offenbar im Wagen am späten Abend und durch einen „Stammgast“ des betreffenden Branntweinladens geschehen war.

Nothzucht an Betäubten und Schlafenden.

Die von älteren Autoren vielfach ventilirte Frage, ob eine Nothzucht während eines normalen Schlafes möglich sei, ohne dass die Betreffende zum Bewusstsein des mit ihr Vorgehenden gelangt, kann wohl heutzutage ad acta gelegt werden. Dagegen muss zugegeben werden, dass eine Ueberrumpelung und Ueberwältigung einer schlafenden und zudem etwa in günstiger Lage befindlichen Person ungleich leichter ist, als bei einer Wachenden, sowie es gut denkbar ist, dass unter Umständen, namentlich bei Individuen mit erweiterten Genitalien, eine Immissio penis bereits erfolgt sein kann, bevor die Betreffende wieder zum vollen Bewusstsein zurückkehrt. Bei abnorm tiefem Schlafe, wie er namentlich bei jungen Leuten nach Ueberanstrengung oder nach Alkoholgenuss sich einstellt, kann dieses noch leichter geschehen und es könnte unter gewissen Umständen, z. B. wenn die Missbrauchte den Thäter für ihren Ehemann hielt (§. 179 des deutschen St. G. B. und §. 190 des österr. St. G. E.), sogar die vollständige Ausführung des Coitus gelingen.

Nothzucht an Schlafenden und Hypnotisirten.

In dieser Weise ist der merkwürdige Fall zu deuten, der vom Advocaten Cowan aus Dumfries in Schottland berichtet wird (Edinb. med. Journ. 1862, pag. 570). Eine seit 16 Jahren verheiratete Gastwirthin, Mutter dreier Kinder, hatte sich Nachts, nachdem sie die Nacht zuvor wach geblieben und von Anstrengungen sehr ermüdet war, zu Bette gelegt, und zwar ganz angekleidet, mit Röcken und Crinoline und, nach Gewohnheit, auf die linke Seite. Sie fiel in festen Schlaf. Nachdem sie eine halbe Stunde geschlafen, fühlte sie einen schweren Druck auf sich, glaubte ihr Mann läge auf ihr, richtete sich auf, wobei sie bemerkte, dass sie jetzt mehr auf dem Rücken lag, und sah nun, dass ihr Stallknecht, der seit Jahren in ihren Diensten war, auf ihr lag, und dass sein Körper mit dem ihrigen in Berührung, und dass seine Geschlechtstheile in den ihrigen waren. Sie war ganz nass geworden. Der Knecht hob sich von ihr hinweg, sie sah, wie er sich die Hose zuknöpfte, rief ihren Ehemann, der noch im Nebenzimmer die Zeitungen las, theilte ihm sofort Alles mit, worauf der Knecht augenblicklich der Polizei übergeben und von den Geschworenen zu 10 Jahren Strafarbeit verurtheilt wurde. Aerzte sind nicht befragt worden. — Einen fast gleichen Fall hat Maschka (l. c. pag. 147) begutachtet; ebenso einen weiteren, in welchem ein 15jähriges Mädchen, welches, des Tages stark beschäftigt, erst um zwei Uhr Nachts zur Ruhe gekommen war, gegen Morgen eine Berührung ihrer Genitalien und einen Schmerz in denselben empfand, aber erst durch das Umfallen eines Brettes aufwachte und nun bemerkte, wie ihr Dienstherr mit entblösstem Gliede, von ihrem Bette herabsprang und davonlief. Ein Arzt fand einen frisch blutenden Einriss und Maschka nach 14 Tagen die entsprechende Narbe und eine sehr enge Scheide. Der Mann war geständig, doch will er nur mit den Fingern an den Genitalien gespielt, und da das Mädchen die Augen aufschlug, gemeint haben, dass sie sich seine Manipulation gefallen lasse. — Auch Liègey (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 553) berichtet über die Nothzucht einer schlafenden Frau. Ein Bauernbursche hatte im Wirthshause gewettet, dass er in der Nacht zu einer etwas schwachsinnigen Bäuerin schleichen und statt deren Mann den Beischlaf ausüben werde. Die That wurde wirklich ausgeführt. Die Frau erwachte zwar, liess jedoch den Act zu, weil sie den Thäter für ihren Mann hielt. Ersterer wurde verurtheilt. — Die Möglichkeit der Versetzung eines Individuums in „magnetischen Schlaf“ und der Missbrauch von Frauen während des letzteren, welche eine bereits abgethane Sache zu sein schien und auch von Tardieu aus Anlass einzelner derartiger wirklich vorgekommener Behauptungen in diesem Sinne begutachtet wurde (l. c. pag. 90 und 173), ist durch den Nachweis sogenannter hypnotischer Zustände (Cermak, Henkel, Charcot etc.) wieder discutirbar geworden. Dass es solche Zustände wirklich gibt und dass dazu disponirte Individuen (sogenannte Medien) durch gewisse Manipulationen in den hypnotischen Zustand versetzt werden können, kann heutzutage nicht mehr geleugnet werden. Wir selbst haben einen solchen Fall auf der Klinik Meynert’s und einen zweiten, eine Hochschwangere betreffend, bei C. v. Braun gesehen. Letzterer ist von Pritzl (Wiener med. Wochenschr. 1886, pag. 6) publicirt worden und deshalb von besonderem Interesse, weil es gelang, die Hypnose während des Geburtsactes einzuleiten und in diesem Zustande die Entbindung schmerzlos zu beenden.

Nothzucht an Hypnotisirten und Geisteskranken.

Angesichts dieser Thatsache ist es nicht unmöglich, dass gelegentlich ein solcher absichtlich eingeleiteter oder zufällig bestehender hypnotischer Zustand zur Ausführung des Beischlafes oder eines anderen Unzuchtactes ausgenützt werden kann. In der That berichtet Brouardel (Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 39) über einen in vielen Beziehungen höchst merkwürdigen Fall, in welchem ein Zahnarzt an einer 20jährigen Person, die er durch gewisse Manipulationen in einen „hypnotischen Zustand“ versetzte, wiederholt, und zwar in Gegenwart der in demselben Zimmer befindlichen Mutter des Mädchens, den Beischlaf ausgeübt haben soll! Auch Ladame (Annal. d’hygiène publ. 1882, Nr. 6, pag. 518) berichtet von einem Mädchen, welches in Gegenwart von Zeugen von einem Manne magnetisirt worden war und einmal, als dieses ohne Zeugen und gegen ihren Willen geschah, missbraucht und geschwängert worden sein wollte. Die Anklage gegen den Mann wurde fallen gelassen, weil es wahrscheinlich war, dass das Mädchen auf diese Weise einen Freiplatz in der Gebäranstalt erhalten wollte und weil, wie es in den Motiven lautete, es dem Mädchen, da es bereits wiederholt unter anderen Umständen in Hypnose versetzt worden war, leicht gewesen ist, exacte Angaben über derartige Zustände zu machen. Siehe auch Vibert: „De l’hypnotisme au point de vue médico-légale.“ Ibid. 1881, Nr. 35, pag. 399. Letzterer bemerkt mit Recht, dass die Schwierigkeit bei der Beurtheilung solcher Fälle nicht in der Frage liegt, ob eine Person hynotisirbar sei, denn diese lässt sich durch den Versuch leicht beantworten, sondern in der, ob dieselbe zur Zeit der an ihr begangenen oder unternommenen Handlung hypnotisch gewesen sei oder nicht. Da es sich meist um Hysterische handelt, kann man gegenüber solchen Angaben nicht genug vorsichtig sein.