Ad 4. Nicht selten sind die Fälle, in welchen ohne Zuthun des Thäters oder wenigstens ohne dessen dabei ursprünglich gehegte Absicht, den Beischlaf auszuüben, im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche weibliche Individuen geschlechtlich missbraucht wurden. Es ist hierbei wieder zunächst Wehrlosigkeit von Bewusstlosigkeit zu unterscheiden.
Missbrauch Wehr- und Bewusstloser.
Von Wehrlosigkeit wird die Rede sein, wenn die betreffende Person, obgleich bei Bewusstsein, sich gegen den Vollzug des Beischlafes entweder gar nicht oder nicht in der ihr unter normalen Umständen möglichen Weise zu wehren vermochte. Bernt[100] erzählt von einem Jägerburschen, der im Walde den Zeitpunkt abwartete, wo eine Bauernmagd auf der nahen Wiese ihr Grastuch vollgefüllt, zugebunden, sich mit dem Rücken darauf niedergelegt, die Armbänder an den Achseln befestigt hatte und soeben versuchte, sich mit ihrer Last allmälig aufzuschwingen, dann aus seinem Hinterhalte hervorsprang und ohne Schwierigkeit den Beischlaf verübte. Maschka[101] berichtet über einen ähnlichen Fall, in welchem das Mädchen, weil es auf einem Leiterwagen zwischen Federbetten und Stroh eingezwängt war, den gewaltsamen Beischlaf nicht abzuwehren vermochte. Ebenso wurde uns von einem vielbeschäftigten Gerichtsarzte mitgetheilt, dass in einem Falle eine Bauernmagd von ihren Genossinnen auf einem Heuboden aus Scherz „in den Bock“ gespannt wurde, indem sie ihr die gebundenen Hände über die aufgezogenen Knie legten und zwischen Armen und Knien eine Stange durchschoben, sie in dieser Lage verliessen und einen Knecht hinaufschickten, der die günstige Gelegenheit benützte, seine Lust an der auf diese Weise vollständig wehrlos gemachten Person von hinten zu befriedigen.
Ausser durch derartige äussere Vorgänge könnte eine mehr weniger vollkommene Wehrlosigkeit auch durch krankhafte Schwächezustände, Lähmungen u. dergl. gegeben sein. So berichtet z. B. Kuby (Virchow’s Jahrb. 1880, I, 646) über die angebliche Nothzucht einer halbseitig Gelähmten.
Unter Bewusstlosigkeit wäre nicht blos die vollständige Aufhebung der Perception äusserer Vorgänge, sondern auch jener Grad von Betäubung zu verstehen, in welchem zwar diese Perception nicht vollständig aufgehoben, aber doch so sehr getrübt ist, dass von einer klaren Beurtheilung des Vorsichgehenden nicht die Rede sein kann. Es gehören hierher die transitorischen Bewusstseinsstörungen und unter diesen insbesondere die Trunkenheit, sowie die zu anderen als dem oben genannten Zwecke eingeleitete Narcose, und zwar nicht blos in ihrer vollen Entwicklung, sondern auch in jenen Stadien, in denen das Bewusstsein zwar nicht vollkommen aufgehoben, aber in höherem Grade getrübt ist. Wenn solche Fälle zur gerichtsärztlichen Beurtheilung kommen, ist selbstverständlich in der Regel die auf die eine oder andere Art gesetzte Bewusstseinsstörung nicht mehr vorhanden, und es erübrigt blos, die Glaubwürdigkeit der Angaben der angeblich Stuprirten selbst oder der Zeugen über den betreffenden damaligen Zustand der ersteren zu prüfen, welche Prüfung mit Berücksichtigung der toxikologischen und psychopathologischen Erfahrungen über die Wirkung der Alkoholica oder des im concreten Falle in Frage kommenden Narcoticums zu geschehen hätte, wobei insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass die Betreffende desto weniger von dem mit ihr Geschehenen etwas wissen kann, je vollständiger die Bewusstlosigkeit gewesen und je weniger der geschlechtliche Act selbst Spuren an der betreffenden Person zurückgelassen hatte. Ueberhaupt ist in solchen Fällen mit Rücksicht auf thatsächliche Erfahrungen zu beachten, dass derartige Beschuldigungen häufig vollkommen erlogen sind, dass dieselben aber, was nicht zu übersehen ist, auch auf Illusionen und Hallucinationen beruhen können, welche unter dem Einflusse der Narcose, aber auch während anderer Bewusstseinsstörungen, entstehen und, beim Erwachen in das Bewusstsein herübergenommen, in der betreffenden Person die Idee erweckt haben konnten, dass ein geschlechtlicher Act mit ihr vorgenommen worden sei. So berichtet Kidd, dass ein Mädchen, welches bei der Untersuchung mit dem Scheidenspiegel in Ohnmacht fiel und von dem Arzte mit einem Riechmittel zu sich gebracht wurde, dieses Mittel für Chloroform gehalten hatte und vor Gericht mit voller Bestimmtheit erklärte, dass der Arzt sie chloroformirt und während der Narcose gemissbraucht habe. Es hielt schwer, den Richter und die Geschworenen von der Schuldlosigkeit des Arztes zu überzeugen.[102]
Andere transitorische Bewusstseinsstörungen, als die genannten, kommen wohl nur selten in Betracht. In einem von Maschka (l. c., pag. 295) mitgetheilten Falle gab ein als schwanger befundenes Mädchen an, dass sie während eines epileptischen Anfalles von dem Angeklagten in eine Scheuer getragen und dort genothzüchtigt worden sei. Die Details des ganzen Vorganges wurden jedoch von ihr mit solcher Genauigkeit geschildert, dass schon dadurch ihre Angabe, sie sei damals bewusstlos gewesen, widerlegt wurde, abgesehen von anderen Umständen, die die ganze Anschuldigung als auf Erpressung gerichtet herausstellten.
Missbrauch einer zufällig Betäubten.
Ein höchst sonderbarer Fall einschlägiger Art kam laut mir mitgetheilten Acten vor mehreren Jahren in Wien vor. Am 18. März, 6 Uhr Früh, wurde die 17jährige, in einem Branntweingeschäft dienende A. F. von ihrem Dienstgeber, der sie, wie gewöhnlich, wecken kam, in ihrer Kammer im Bette liegend, bewusstlos aufgefunden. Sie war Abends um 10 Uhr ganz wohl schlafen gegangen, doch hatte der Dienstgeber und seine Frau, die in einem anstossenden Zimmer schliefen, beiläufig um 2 Uhr Nachts gehört, wie sich die A. F. erbrach, und als der Dienstgeber deshalb in die Kammer hineinfragte, was ihr fehle, antwortete ihm die A. F., „es sei ihr schon besser“, worauf sie ruhig wurde. Da die A. F. nicht zu sich kam, wurde um 9 Uhr ein Arzt geholt, der den Zustand für einen Rausch erklärte. Man liess sie den Tag schlafen, als sie aber auch am folgenden nicht erwachte und Essigwaschungen und dergl. Mittel nichts fruchteten, liess sie die Frau durch einen „Stammgast“ (offenbar zu Wagen) in ein Vorstadt-Spital überbringen. Daselbst am 19. um ½-9 Uhr Abends angelangt, wies die A. F. folgende Erscheinungen auf: Schlummersucht, Bindehäute stark injicirt, Pupillen beiderseits mittelweit. Temperatur erhöht, Puls sehr frequent, klein, Bewusstsein nur momentan vorhanden (?), Sprache schwer, meist versagend, unwillkürlicher Harnabgang, kein Erbrechen, jedoch Aufstossen. Es wurde der Verdacht auf eine Vergiftung mit Narcoticis ausgesprochen und darnach behandelt. Am 20. keine wesentliche Veränderung, am 21. noch getrübtes Bewusstsein, verworrene Antworten, an den Lippen Hydroa febrilis, Temperatur und Puls fast normal. Pupillen eher verengert als erweitert. Unterleib mässig aufgetrieben, gespannt. Aus den (früher nicht untersuchten) Genitalien blutiger mässiger Ausfluss. Scheideneingang geröthet und geschwellt, sehr empfindlich, die Scheidenklappe zeigt vier Einrisse, und zwar zwei im oberen, zwei im unteren Theile, so dass unten ein mittlerer kleiner Lappen isolirt bleibt. Zugleich waren Hautaufschürfungen am Scheideneingange und an beiden Gesässbacken bemerkbar, deren nähere Beschaffenheit ebensowenig angegeben wird, wie die der Hymeneinrisse.
Die A. F. wurde am 23. März polizeilich vernommen, sprach von einer braunen Medicin, die sie von einem ihr ganz unbekannten Dienstmädchen erhalten habe, und gab an, dass ihre Regeln seit 14 Tagen ausgeblieben seien. Die Angaben waren so verworren, dass die Commission zur Ueberzeugung gelangte, dass die A. F. noch nicht bei Bewusstsein sei. Am 26. gab sie derselben Commission ganz verständige Antworten, widerrief die am 23. gemachten Angaben und erklärte, sie wisse sich nur zu erinnern, dass sie am 17. Abends einen halben Liter Bier getrunken und viel Brot gegessen habe, sowie, dass ihr in der Nacht schlecht geworden sei und heftige Kopfschmerzen eingetreten seien.
Da der Verdacht ausgesprochen wurde, dass die A. F. betäubt und dann genothzüchtigt worden sei, wurde am 30. März eine gerichtsärztliche Untersuchung veranlasst, wobei sich fand: Allgemeinbefinden normal, nur an der Unterlippe eingetrocknete Bläschen. Scheideneingang stärker geröthet. Die Scheidenklappe ringförmig, geschwellt, zu beiden Seiten mit je einem und nach unten mit zwei noch gerötheten Einrissen versehen, wodurch ein mittleres Läppchen gebildet wird. Indagation schmerzhaft, Portio vaginalis und Muttermund jungfräulich. An der Innenfläche des rechten Oberschenkels, und zwar in der unteren Hälfte ein gelblich-grüner kreuzergrosser Fleck und darüber eine etwas grössere dunkelroth gefärbte empfindliche Hautstelle. Am Gesässe linkerseits gegen den After eine Gruppe von mehreren, theils rundlichen, theils länglichen, kleinen, braunroth vertrockneten Hautstellen, etwa von Linsengrösse, zerstreute solche Stellen auch rechterseits und gegen den After zu ein über 2 Cm. langer, 0·5 Cm. breiter, gelblich-grüner Streifen.