Der Ausdruck „Betäubung“ ist offenbar mit dem der Bewusstlosigkeit und Willenlosigkeit, wie ihn der österr. Entwurf, beziehungsweise das deutsche St. G. gebrauchen, identisch und wird im gleichen Sinne zu commentiren sein. Dagegen kommt in den letzteren Gesetzen der Ausdruck „arglistig“ nicht mehr vor.

Eine „Betäubung der Sinne“, respective eine Bewusstlosigkeit, kann bewirkt worden sein einerseits durch mechanische, anderseits durch narcotische Mittel.

Als mechanisch herbeigeführte Bewusstlosigkeit wäre z. B. eine Betäubung durch Schläge auf den Kopf oder durch Strangulation[93] zu erachten, Vorgänge, deren Stattgefundenhaben nach an anderen Stellen anzugebenden Grundsätzen zu erheben sein wird.

Von narcotischen Mitteln, die zum Zwecke der Betäubung der zu stuprirenden Person in Anwendung kommen könnten, wären zunächst alkoholische Getränke zu erwähnen. Nach dem gegenwärtigen österr. St. G. wird wohl eine behufs Vollziehung des Beischlafes eingeleitete Berauschung einer erwachsenen Frauensperson mit Alkoholicis nicht als „arglistige“ Betäubung genommen werden können, da vorauszusetzen ist, dass eine erwachsene Frauensperson sowohl alkoholische Getränke, als den Zustand, den ihr Uebergenuss herbeiführt, kennen wird, demnach von einer „Irreführung der Person durch auf Täuschung berechnete Handlungen“ nicht die Rede sein kann. Doch würde gewiss auch im Sinne des österr. St. G. die in der bezeichneten Absicht bewirkte Berauschung jugendlicher, mit der Wirkung des Alkohols unbekannter Personen, insbesondere Kinder, hierher gerechnet werden müssen. Da weder im öster. St. G. Entwurf, noch im deutschen St. G. der Ausdruck „arglistig“ oder ein ähnlicher vorkommt, so ist wohl kein Zweifel, dass in den betreffenden Paragraphen auch eine absichtliche Berauschung einer (erwachsenen) Frauensperson gemeint sein dürfte. Es scheint jedoch, dass die Gesetzgeber vorzugsweise die Betäubung mit Schlaf herbeiführenden Mitteln, wie Opium, Morphium, Chloroform, Chloralhydrat, im Auge hatten. Diese Mittel sind bekanntlich allerdings geeignet, Bewusstlosigkeit zu bewirken, und es ist auch zuzugeben, dass sie „arglistig“ beigebracht werden können.

Es ist jedoch unseres Wissens kein einziger Fall sichergestellt, dass ein Individuum ausschliesslich zu dem Zwecke narcotisirt wurde, um an der Betäubten den Coitus auszuüben.[94] Dagegen wird über Fälle berichtet, in denen während der zu

Chloroformirung Schlafender.

einem anderen Zwecke, insbesondere behufs Vornahme von Operationen, eingeleiteten Narcose die betreffenden Individuen geschlechtlich missbraucht worden sind. Taylor[95] berichtet über zwei solche Fälle, und einen gleichen hat Schuhmacher[96] veröffentlicht. In diesen Fällen wurde die Narcose mit Chloroform erzeugt, und die Möglichkeit eines derartigen Missbrauches der Chloroformnarcose muss gewiss zugegeben werden. Dagegen sind Angaben, dass die Betreffenden durch plötzliches unerwartetes Vorhalten von Chloroform oder anderen narcotischen Substanzen sofort bewusstlos gemacht oder gar während des natürlichen Schlafes chloroformirt und dann missbraucht worden sind, nur mit der grössten Vorsicht zu beurtheilen. Derartige Anschuldigungen sind thatsächlich vorgekommen und werden von Taylor (l. c.), ferner von Kidd, Stephens Royers u. A.[97] mitgetheilt. Erstere Angabe ist entschieden zurückzuweisen, da weder Chloroform, noch ein anderes Narcoticum sofort und unmittelbar, nachdem es vor die Respirationsöffnungen gebracht wurde, beziehungsweise schon nach einem oder nur ganz wenigen Athemzügen Bewusstlosigkeit herbeiführt. Was aber die Möglichkeit der Chloroformirung Schlafender betrifft, so wurde dieselbe aus Anlass derartiger in foro vorgekommener Behauptungen von Stephens Royers und 1873 von Dolbeau[98] experimentell geprüft. Ersterer erhielt bei seinen Versuchen mit Thieren negative Resultate. Ebenso anfangs Dolbeau, sowohl bei Thieren als bei einer jungen Frau, indem er fand, dass zwei bis drei Minuten, nachdem der mit Chloroform getränkte Schwamm auf mässige Entfernung den Respirationsöffnungen genähert worden war, die Betreffenden mit den Zeichen des Schreckens erwachten und aufsprangen. Bei späteren, an kranken Menschen vorgenommenen Versuchen, gelang es ihm jedoch, von 29 Schlafenden 10, also ein Drittel, zu chloroformiren, während die übrigen erwachten und dagegen reagirten.[99] Winkler (l. c.) wendet zwar gegen diese Versuche ein, dass sie an kranken Personen vorgenommen wurden, wir glauben jedoch, dass dieser Umstand weniger in Betracht kommt, als der, dass hier die Chloroformirung mit Sachkenntniss und unter Beobachtung wissenschaftlicher Cautelen vorgenommen wurde, während bei Laien, welche gewöhnlich ganz irrige Vorstellungen von der Gebrauchsweise des Chloroforms haben, eine so vorsichtige Anwendung desselben nicht leicht, wenigstens nur bei besonderem Raffinement des Thäters oder unter besonderen Umständen, vorkommen könnte und daher auch kaum zum Ziele zu führen vermag.

Arglistige Betäubung. Wehrlosigkeit.

Berichten über „arglistige Betäubung“ und nachträgliche Beraubung, eventuell Nothzüchtigung von Reisenden im Eisenbahncoupé kann man von Zeit zu Zeit in den Tagesblättern begegnen. Diesen Fällen gegenüber ist die grösste Vorsicht angezeigt, da sie fast ausnahmslos auf Betrug oder Einbildung hinauslaufen. In einem Wiener Falle wollte die betreffende Dame sogar durch eine „mit einer narcotischen Substanz imprägnirte Zeitung“ betäubt und dann beraubt worden sein. In einem anderen (1885) wollte ein Postmeister, der, wie sich später herausstellte, wegen Malversationen seinen Posten verlassen hatte, glaubhaft machen, dass er von einem Manne im Eisenbahncoupé durch Schnupftabak betäubt und dann in einer ihm unbekannten Gegend ausgesetzt worden sei. Der Fall wurde anfangs allen Ernstes geglaubt, machte viel Aufsehen und hatte zur Folge, dass eine Woche darauf ein junges Mädchen, welches auf derselben Strecke in einem Coupé I. Classe fuhr, aus dem Fenster springen wollte, als ein im selben Coupé mit ihr allein sitzender Herr ihr eine Cigarette anbieten wollte, weil sie meinte, er wolle sie damit betäuben. Dass aber eine Betäubung von Individuen zum Zwecke der leichteren Verübung von Verbrechen selbst durch andere Gifte, als die gewöhnlichen Narcotica, vorkommen kann, hat der 1878 in Wien vorgekommene Fall Simère bewiesen, in welchem der Raub geschah, nachdem das die betreffende Wohnung bewachende Dienstmädchen durch Atropin betäubt worden war, ferner der berüchtigte Fall des Mädchenmörders Hugo Schenk, der einzelne seiner Opfer mit in Liqueur gemischtem Chloralhydrat betäubte und der ausserdem zu gleichen Zwecken Cyankalium, Blausäure und Cyanquecksilber (letzteres als sog. „Bändiger“ gekauft) besass. Marandon (Ann. méd. psychol., Juli und November 1878; Friedreich’s Bl. 1879, pag. 445) berichtet von einem Verrückten, der eines Tages einen Mitreisenden im Eisenbahncoupé, gerade als der Zug durch einen Tunnel fuhr, mit Blausäure vergiftete, entweder um ein Experiment zu machen oder um des Reisenden Geld zur Fortsetzung seiner vermeintlichen Entdeckungen zu bekommen. Bekannt ist ferner die 1882 in Wien vorgekommene, durch angebliche Socialisten ausgeführte Beraubung eines Bürgers nach vorausgegangener gewaltsamer Chloroformirung desselben. In einem grossen Scandalprocess, über welchen Morache (Annal. d’hygiène publ. 1882, Nr. 9, pag. 225) berichtet, kam hervor, dass das Kammermädchen eines Arztes(!) durch mehrere Monate mit den Kindern ihres Dienstherrn Unzucht getrieben und dieselben überdies wiederholt Nachts aus dem Hause geführt und anderen Individuen zu gleichen Zwecken überlassen hatte. Das Mädchen war geständig, behauptete aber, die Eltern auf Anrathen eines Complicen mit einem von diesem gebrachten Schlafpulver, welches sie ihnen in die Speisen mischte, jedesmal in tiefen Schlaf versetzt zu haben, wenn sie die Kinder aus dem Hause führte. Letztere Angaben erwiesen sich als Ausgeburten der krankhaften Phantasie des hysterischen und mit Nymphomanie behafteten Mädchens.

Zufällige Wehr- und Bewusstlosigkeit.