Erzwingung des Beischlafes.

Wenn demnach im Allgemeinen gegenüber Angaben erwachsener und widerstandsfähig gewesener weiblicher Individuen, dass an ihnen die Nothzucht mit Gewalt vollzogen wurde, um so mehr die grösste Vorsicht und Objectivität anzuempfehlen ist, als die Erfahrung lehrt, dass verhältnissmässig häufig derartige Angaben blos erfunden werden, so wird doch jeder einzelne Fall als solcher zu erwägen sein, insbesondere aber auf die beiderseitigen Körperkräfte, sowie darauf Rücksicht genommen werden müssen, ob beim Weibe dieselben vollständig zur Geltung gelangen konnten oder nicht.

Spuren von Gewaltanwendung.

In jedem derartigen Falle ist nach etwa zurückgebliebenen Spuren der angethanen Gewalt zu forschen, und es ist klar, dass solche desto eher erwartet werden können, je intensiver und länger der angebliche Widerstand gewesen ist. Hautaufschürfungen und Sugillationen, seltener grössere Verletzungen können gefunden werden, und ihre Beschaffenheit sowohl als ihr Sitz möglicherweise die Angaben der Klägerin unterstützen. Casper fand bei einem zartgebauten Mädchen fast unmittelbar nach der thatsächlich stattgehabten Ueberwältigung ausser einem frischen Hymeneinriss frische Sugillationen an der Innenfläche beider Oberschenkel über den Knieen, offenbar vom Fingerdruck herrührend, beziehungsweise von den Bemühungen des Thäters, die Schenkel der betreffenden Person auseinander zu bringen. Maschka (l. c. 104) sah bei einem 24jährigen Mädchen, welches sich des Attentäters nach längerem Kampfe wirklich erwehrte, ein Hämatom der linken Schamlippe. Dagegen hatten wir Gelegenheit, einen Fall zu untersuchen, der ein 25jähriges, angeblich mit Gewalt genothzüchtigtes Mädchen betraf, bei welchem vom erst untersuchenden Arzte Sugillationen an der Innenfläche beider Oberschenkel diagnosticirt und von Fingereindrücken des Stuprators abgeleitet wurden, während sich dieselben bei näherer Untersuchung als jene halbmondförmigen pigmentirten Hautstellen ergaben, welche sich bei brünetten Mädchen und Frauen an der Innenfläche der Oberschenkel, den unteren Rand der Genitocruralfalte bildend, nicht selten und vollkommen symmetrisch zu finden pflegen. Auch ist zu bemerken, dass, wie Maschka (l. c. 132) hervorhebt und durch zwei Fälle illustrirt, Verletzungen als Zeichen angeblich erlittener Gewalt und geleisteter Gegenwehr auch künstlich erzeugt werden können.

Da die etwa zurückgebliebenen Spuren einer angethanen Gewalt in der Regel ganz unbedeutende Beschädigungen darstellen, so ist es begreiflich, dass der Nachweis solcher wohl nur in frischen Fällen wird gelingen können. Das Gleiche gilt von etwaigen Zeichen geleisteter Gegenwehr am Körper des betreffenden Mannes, dessen Untersuchung in dieser Richtung allerdings nicht blos behufs eventueller Constatirung der erwähnten Spuren (Kratz- und Bisswunden, Sugillationen, möglicherweise auch Verletzungen an den Genitalien, besonders am Penis), sondern auch behufs der Erhebung seines Körper-, respective Kräftezustandes nicht zu versäumen sein wird.

Dass zwei oder gar mehrere Männer verhältnissmässig ungleich leichter ein selbst kräftiges Mädchen gewaltsam geschlechtlich missbrauchen können, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Doch wurde in einer 1872 wegen Nothzucht stattgefundenen Gerichtsverhandlung in Wien constatirt, dass drei junge Männer nicht im Stande waren, das 18jährige Mädchen, welches sie auf der Landstrasse überfallen hatten, zu stupriren.

Absichtliche Betäubung.

Ad 3. Während §. 125 des österr. St. G. den Ausdruck „arglistige Betäubung“ gebraucht, spricht der §. 189 des österr. St. G. Entwurfes von einer zum Zwecke der Vollbringung des Beischlafes eingeleiteten „Versetzung in einen Zustand der Wehr- und Willenlosigkeit“, der §. 177 des deutschen St. G. aber von einer „Versetzung in einen willen- oder bewusstlosen Zustand“. Offenbar haben alle diese gesetzlichen Bestimmungen einestheils die absichtliche Betäubung, anderseits die absichtlich herbeigeführte Wehrlosigkeit im Auge.

Letztere ist eigentlich unter den eben behandelten Umstand angethaner Gewalt zu subsumiren und bedarf keiner besonderen Besprechung; doch dürfte der Gesetzgeber hier weniger offene Gewalt, als heimtückisch erzeugte Wehrlosigkeit im Auge gehabt haben.

Bezüglich des im §. 125 des österr. St. G. B. gebrauchten Ausdruckes „arglistige Betäubung ihrer Sinne“ bemerkt Herbst in seinem Handbuch des österr. Strafrechtes[92]: „Eine durch künstliche Aufregung der Sinne herbeigeführte grössere Geneigtheit, sich dem Verführer hinzugeben, genügt nicht zum Thatbestande des Verbrechens, sondern es wird deren eigentliche, die Möglichkeit des Widerstandes ausschliessende Sinnesbetäubung gefordert. Letztere muss überdies „arglistig“ gewesen sein, was nur dann behauptet werden kann, wenn dabei eine Irreführung der Frauensperson durch auf Täuschung berechnete Handlungen oder die Benützung eines Irrthumes oder der Unwissenheit derselben stattgefunden hat.“