Auch bezüglich des Mannes wird von denselben Erfahrungssätzen ausgegangen werden müssen bei der Beurtheilung der Frage, ob bei ihm ein bestimmtes virulentes Leiden zu jener Zeit, als angeblich der geschlechtliche Act ausgeübt wurde, bereits bestand oder noch bestand. In dieser Beziehung ist auch zu bemerken, dass der Tripper des Mannes, wie Zeissl (l. c. I, 13) ausführt, bereits in den allerersten Stadien seines Bestehens, noch bevor eine eitrige Secretion auftritt, bereits inficiren kann, und dass anderseits selbst jene Formen des Nachtrippers, in welchen nur noch Spuren eines Ausflusses nachweisbar sind, Infectionen, insbesondere an den sehr empfänglichen Genitalien von Kindern, bedingen können.

Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde.

Von den Umständen, unter welchen die Ausübung des Beischlafes gesetzwidrig erscheint, bedürfen blos die im §. 125 und §. 127 des österr. St. G. B., beziehungsweise der §§. 187, 188 und 189 des österr. St. G. Entwurfes und des §. 176, lit. 2 und 3, sowie des §. 177 des deutschen St. G. einer besonderen Besprechung.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Beischlaf als gesetzwidrig bestraft, beziehungsweise als Nothzucht behandelt wird, wenn er 1. durch gefährliche Bedrohung oder 2. durch wirklich ausgeübte Gewalt erzwungen, oder 3. an einer zu diesem Zwecke bewusst- oder wehrlos gemachten, oder 4. an einer anderweitig im Zustande der Wehr- oder Willenlosigkeit sich befindenden Person, oder endlich 5. mit einem Kinde unter 14. Jahren ausgeübt worden ist.

Bedrohung.

Ad 1. Die gefährliche Bedrohung oder, wie sich der St. G. Entwurf und das deutsche St. G. ausdrücken, die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist kein Umstand, welcher der ärztlichen Beurtheilung unterliegt, es ist vielmehr klar, dass sich die Erhebung eines solchen Umstandes der gerichtsärztlichen Competenz vollkommen entzieht.

Durch Bedrohung oder Gewalt erzwungener Beischlaf.

Maschka (Handb. III, 155) bemerkt mit Recht, dass die gefährliche Drohung nicht ausschliesslich das eigene Leben der Bedrohten, sondern auch jenes anderer ihr nahestehender Personen betreffen, eventuell auch in Androhung der Enthüllung wichtiger, die Ehre der Bedrohten oder ihrer Angehörigen betreffender Geheimnisse bestehen könne und bringt einen Fall, wo eine junge Frau, die sich lange gegen die Ueberwältigung gewehrt hatte, schliesslich den Coitus zuliess, als der Attentäter ihr Kind ergriff und demselben den Schädel an der Wand zu zerschmettern drohte, wenn sie ihm nicht zu Willen wäre. In diesem Falle hatte Maschka die Frage zu beantworten, ob letztere Drohung geeignet war, die Frau willenlos und widerstandsunfähig zu machen, was er mit Rücksicht auf kleine Verletzungen, welche die Angabe des vorhergegangenen Kampfes bestätigten, und mit Rücksicht auf die Umstände des Falles, speciell der Natur der Drohung, bejahte. Wir sind in dieser Beziehung der Ansicht, dass, strenge genommen, nur die Constatirung der auf einen Kampf schliessen lassenden Befunde in das Gebiet des Gerichtsarztes gehörte, aber zur Beurtheilung des psychischen Einflusses der betreffenden Drohung auf die Willensbestimmung der Mutter ein ärztliches Gutachten gewiss nicht nothwendig war.

Ad 2. Handelt es sich um einen angeblich durch Gewalt erzwungenen Beischlaf, so wird zu erwägen sein, ob es sich im vorliegenden Falle um die Anwendung grober Gewaltacte, z. B. Niederschlagen, schwere Verletzungen, Würgen u. dergl., handelt oder um Ueberwältigung im engeren Sinne.

Im ersteren Falle unterliegt die Beurtheilung keiner Schwierigkeit und wird insbesondere der Nachweis der betreffenden Verletzungen den Ausschlag geben. Was aber die Frage betrifft, ob eine erwachsene, ihrer Sinne mächtige und zum Widerstand fähige Person von einem einzelnen Manne durch einfache Ueberwältigung zur Duldung des Beischlafes gezwungen werden könne, so wurde diese von älteren Gerichtsärzten, so schon von Paulus Zacchias[89], Metzger[90] und selbst von ärztlichen Corporationen[91] mit mehr weniger Entschiedenheit verneint, indem sie darauf hinwiesen, dass, wenn auch eine Ueberwältigung erfolgt sei, die Einbringung des Penis unschwer durch Bewegungen des Körpers, insbesondere des Beckens, verhütet werden könne. Wenn auch im Allgemeinen diesen Anschauungen eine Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, so wäre es doch entschieden irrig, wenn man ihnen eine ausnahmslose Geltung zuschreiben wollte. Es kommt in solchen Fällen zunächst der Kräftezustand der dabei Betheiligten in Betracht. Während z. B. von einer Ueberwältigung nicht wird die Rede sein können, wenn das Weib robust, der angebliche Attentäter aber schwächlich befunden wird, wird wohl nicht zu leugnen sein, dass ein starker Mann ein zart gebautes, keiner ausgiebigen Kraftentwicklung fähiges, vielleicht dazu timides Mädchen unschwer wird überwältigen, beziehungsweise zur Duldung des Coitus wird zwingen können. Aber auch bei nicht schwächlichen weiblichen Individuen ist zu erwägen, dass selbst energisch geleisteter Widerstand endlich erlahmt, und dass ausser der Gewalt auch die durch sie erzeugten Schmerzen, sowie der Einfluss des psychischen Affectes, namentlich des Schreckens und der Angst, dass Schlimmeres geschehen könnte, in Betracht zu ziehen sind, welche nach vergeblichem Ringen schliesslich die Person theils bewegen, nachzugeben, theils überhaupt eine weitere Widerstandsleistung unmöglich machen.