§. 20. Die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen Kindes nur innerhalb der Zeit und nur aus den Gründen anfechten, wo und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt sein würde (§§. 2 und 3).

§. 21. Ergibt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig geborenen Kindes, dass nach dem ordentlichen Laufe der Natur der Zeitpunkt seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes treffe, und kann zugleich die Witwe eines nach seinem Tode mit anderen Mannespersonen gepflogenen verdächtigen Umganges überführt werden, so ist das Kind für ein uneheliches zu achten.

§. 22. Hat die Witwe wider die Vorschrift der Gesetze (siehe unten) zu früh geheiratet, dergestalt, dass gezweifelt werden kann, ob das nach der anderweitigen Trauung geborene Kind in dieser oder der vorigen Ehe erzeugt worden, so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt, nämlich den zweihundertundsiebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht zu nehmen.

§. 22. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes, so ist die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten.

Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875.

§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monates seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.

Rheinländisches Civilgesetzbuch.

Art. 312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den Mann zum Vater. Dieser kann gleichwohl das Kind verleugnen, wenn er beweist, dass er während der zwischen dem dreihundertsten und hundertundsechzigsten Tage vor der Geburt des Kindes verlaufenden Zeit wegen Abwesenheit oder durch irgend einen Zufall sich in dem Zustande einer physischen Unmöglichkeit befunden habe, seiner Frau ehelich beizuwohnen.

Art. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches 300 Tage nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann bestritten werden.

Art. 228. Die Frau kann eine neue Ehe erst nach Ablauf von 10 Monaten nach Auflösung der vorherigen eingehen.