Preuss. Gesetz vom 21. April 1854.
§. 15. Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist derjenige anzusehen, welcher mit der Mutter innerhalb des Zeitraumes vom zweihundertundfünfundachtzigsten bis zweihundertundzehnten Tage vor der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren Zwischenzeit ist die Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der Frucht nach dem Urtheil der Sachverständigen mit der Zeit des Beischlafes übereinstimmt.
Deutsches Strafgesetzbuch.
§. 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, — — — — wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren, und wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich.
§. 485. — — An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen, zu denen überdies jene auf Weglegung des Kindes und Kindesmord bezüglichen und an einer anderen Stelle zu erwähnenden gehören, ist ersichtlich, dass in einer grossen Zahl civil- sowohl als strafgerichtlicher Fälle Schwangerschaft und Geburt in Frage kommen und zur gerichtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung Veranlassung geben kann.
Dieselben lassen sich unterscheiden in zwei Hauptkategorien, in deren ersterer es sich um die Diagnose einer eben bestehenden, in der zweiten aber um jene einer bestandenen, d. h. durch die Geburt bereits beendeten Schwangerschaft handelt.
In ersterer Beziehung geschieht die Untersuchung in folgenden Fällen:
1. Wenn die Frauensperson nach dem Tode ihres Gatten oder nach erfolgter Ehescheidung noch vor Ablauf der vorgeschriebenen sechs, beziehungsweise zehn Monate eine neue Ehe einzugehen beabsichtigt, da dies zufolge §. 120 des österr. bürgerl. Gesetzbuches nur gestattet wird, „wenn nach den Umständen und dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist“, und auch die im §. 35 des deutschen Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom Jahre 1875 als möglich hingestellte Dispens wohl zunächst die ärztliche Erklärung erfordern wird, dass bei der Frau, welche sich noch vor Ablauf der vorgeschriebenen 10 Monate von Neuem verehelichen will, keine Schwangerschaft besteht.