2. Wenn bei einer zum Tode (§. 398 österr. und §. 485 deutsche St. P. O.) oder zu einer Freiheitsstrafe (§. 398 österr. St. P. O.) verurtheilten Frauensperson die Vermuthung vorliegt, dass sie schwanger sein könnte, oder eine solche Angabe von der Betreffenden gemacht wird, da zufolge der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung des Urtheils, insbesondere des Todesurtheils, so lange zu verschieben ist, bis die Entbindung erfolgte.
Ungleich häufiger kommt die bereits erfolgte Geburt in Frage so insbesondere in allen Fällen verheimlichter, sowie bezüglich der Legitimität fraglicher Geburt, bei Verdacht auf Kindesmord, Kindesweglegung, Kindesunterschiebung, Fruchtabtreibung, bei Identitätsfragen u. s. w. In solchen Fällen genügt es nicht, einfach zu constatiren, dass eine Person geboren habe, sondern es ergibt sich in der Regel die Nothwendigkeit, die Detailverhältnisse zu erheben, welche theils die Dauer der Schwangerschaft und die während dieser aufgetretenen Erscheinungen, theils den Zeitpunkt und den Verlauf der Geburt, aber auch, wie z. B. bei Verdacht auf Fruchtabtreibung, die Ursache desselben betreffen können.
Zeichen der Schwangerschaft.
Die wichtigsten Zeichen einer bestehenden Schwangerschaft sind folgende:
1. Ausbleiben der Menstruation. Dieses Symptom signalisirt bekanntlich den Beginn einer Schwangerschaft, und zwar in so constanter Weise, dass mit Recht sowohl in der Geburtshilfe, als auch von Laien auf dasselbe ein hoher diagnostischer Werth gelegt wird, und es ist bekannt, dass man, wie noch besprochen werden wird, den Beginn einer Schwangerschaft, respective die Conception, von der Zeit an berechnet, in welcher die Menses zum letzten Male eingetreten waren. Trotzdem ist, abgesehen von dem Umstande, dass, wie bereits oben ([pag. 73]) erwähnt wurde, Schwangerschaft auch bei Individuen eintreten kann, welche bis dahin noch nie menstruirt hatten, das Ausbleiben der Menses für sich allein kein sicheres Kennzeichen eingetretener Schwangerschaft, da bekanntlich auch aus anderen Ursachen die Menstruation für einige und selbst für längere Zeit sistiren kann. Anderseits ist die Fortdauer der Menses auch nach erfolgter Conception in einzelnen, nicht gar seltenen Fällen beobachtet worden.
Hohl[128] will öfters Fortdauer der Menstruation in den ersten Monaten der Schwangerschaft gesehen haben und ebenso oft die Wiederkehr der Menses während der ganzen Schwangerschaft. Elsässer[129] hat 50 derartige Fälle zusammengestellt; in 8 Fällen erschien die Menstruation noch einmal, in 10 Fällen zweimal, in 12 Fällen dreimal, in 5 viermal, in 6 fünfmal, in 5 achtmal und in 2 neunmal, Francis Hogg[130] beobachtete 21mal Fortdauer der Regeln bis zur Hälfte der Schwangerschaft, viermal durch 6, nur selten durch 7 oder 8 Monate und nur in 3 Fällen während der ganzen Schwangerschaft. Wir selbst hatten Gelegenheit, eine Frau zu untersuchen, die sich, obzwar regelmässig menstruirend, für im zweiten Monate schwanger hielt, weil sich auch in einer vorhergegangenen, und zwar ersten Schwangerschaft die Regeln bis in die zweite Hälfte derselben wie gewöhnlich eingestellt hatten. Ebenso haben wir in der Vierteljahrsschrift für gerichtl. Med. (N. F. XXIII, 1) einen Fall veröffentlicht, in welchem ein 17jähriges Mädchen, welches ein blos 15 Zoll langes Kind zufolge ihrer Aussage über einem Nachttopf und in den letzteren geboren hatte, angab, dass ihre Regeln nur einmal ausgeblieben wären, dann aber sich durch die ganze weitere Zeit stets, und zwar anfangs schwach, in den letzten zwei Monaten aber stark eingestellt hätten, welche Angabe in dem betreffenden Falle durchaus nicht der inneren Glaubwürdigkeit entbehrte, weshalb zugegeben werden musste, dass dieser Umstand die Betreffende sowohl bezüglich ihres Zustandes im Allgemeinen, als bezüglich des Zeitpunktes der bevorstehenden Entbindung irregeführt haben konnte. Auch Friedberg (Gerichtsärztliche Praxis, pag. 148) bringt einen Fall, wo die des Kindesmordes Angeklagte behauptete, während der ganzen Schwangerschaft ihre Menses regelmässig gehabt zu haben, erklärt jedoch die Angabe für unglaubwürdig.
Selbstverständlich ist der Gerichtsarzt bezüglich des Fehlens oder Bestandenhabens der Menstruation in der vor der gerichtsärztlichen Untersuchung gelegenen Zeit blos auf die Angaben der betreffenden Person selbst und auf jene von Zeugen angewiesen, und seine Aufgabe geht demnach blos dahin, die Glaubwürdigkeit solcher Angaben zu prüfen. Die Erfahrung hat überdies gelehrt, dass auch die Menstruation simulirt werden kann. Casper-Liman (l. c. 221) erwähnen zweier solcher Fälle, in deren einem Vogelblut benützt und durch die mikroskopische Untersuchung als solches erkannt worden war. Wir selbst hatten über einen Fall von Kindesmord ein Gutachten abzugeben, in welchem der Mutter der Angeklagten deshalb der Zustand ihrer Tochter nicht aufgefallen war, weil diese in jedem Monat ein blutiges Hemd in die Wäsche brachte, während sich nachträglich herausstellte, dass die Angeklagte, um ihre Mutter zu täuschen, jedesmal das blutige Hemd eines anderen Mädchens abgegeben hatte.
Verhalten des Uterus.
2. Die Veränderungen am Uterus. Von diesen ist die allmälig zunehmende Ausdehnung desselben und in Folge dessen die successive Vergrösserung des Bauches diejenige, welche sowohl der betreffenden Person selbst als ihrer Umgebung aufzufallen pflegt, und häufig für sich allein bei den Laien den Verdacht erweckt, dass bei einer bestimmten Person Schwangerschaft bestehe. Bekanntlich ist der schwangere Uterus erst im vierten Monate über der Symphyse als glatte Kugel tastbar, und erst nach dieser Zeit macht sich die zunehmende Ausdehnung des Unterleibes immer deutlicher bemerkbar, bis sie in den letzten Monaten so auffallend wird, dass sie, wenigstens aufmerksamer Umgebung gegenüber, nicht leicht verborgen werden kann. Doch lehrt die Erfahrung, dass der Grad der Ausdehnung, den der Unterleib während einer Schwangerschaft erfährt, sich verschieden gestaltet je nach der Grösse der Frucht und besonders je nach der Menge des Fruchtwassers, und dass durch entsprechende Körperhaltung, sowie durch passende Kleidung auch noch in den letzten Monaten eine Schwangerschaft vor der Umgebung verheimlicht werden kann.
Eine bestehende oder bestandene Ausdehnung des Unterleibes beweist für sich allein nicht das Vorliegen einer Schwangerschaft, da sowohl Fettleibigkeit als Erkrankungen der in der Bauchhöhle gelegenen Organe sie ebenfalls bedingen können. Auch kann sie simulirt werden.