Dauer der Schwangerschaft.

Bekanntlich liegt auch in der gewöhnlichen geburtshilflichen Praxis die Schwierigkeit für eine genaue Berechnung der Schwangerschaftsdauer darin, dass es nur in den seltensten Fällen möglich ist, den Tag der Conception genau zu bestimmen. Uebereinstimmend gehen jedoch die Erfahrungen der Geburtshelfer dahin, dass die meisten Conceptionen in den ersten Tagen nach dem Aufhören der Menstruation erfolgen. Faye (Ahlfeld, l. c.) gibt den zehnten, Luschka (Schmidt’s Jahrb. d. gerichtl. Med. 1869. 144, pag. 89) den achten, Schröder (l. c. 60) den siebenten Tag nach der Menstruation als denjenigen an, auf welchen zufolge einer grossen Zahl von Beobachtungen am häufigsten die Conception zu fallen pflegt. Von gleicher Erfahrung geht die bekannte und in der Geburtshilfe allgemein adoptirte Nägele’sche Berechnung aus, welche zum Anfangstage der letzten Menstruation 7 Tage hinzufügt, von da ab drei Kalendermonate zurückzählt und so den Tag findet, an welchem gewöhnlich die Schwangerschaft durch die Entbindung beendigt zu werden pflegt. Selbstverständlich ist durch diese Erfahrungen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine Conception auch zu jeder anderen Zeit erfolgen kann. Wir werden jedoch gut thun, auch in zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangenden Fällen von der durch unzählige Erfahrungen bestätigten Thatsache auszugehen, dass in der Regel die Conception und daher der Beginn der Schwangerschaft in die ersten Tage nach der letzterschienenen Menstruation zu fallen pflegt, ebenso wie wir die weitere Erfahrung berücksichtigen werden, dass die ersten Kindesbewegungen gewöhnlich um die 20. Schwangerschaftswoche gefühlt werden, und dass sonach diese Erscheinung der Mitte der ganzen Schwangerschaft entspricht. Nicht zu übersehen ist aber, dass die Lage des Gerichtsarztes in solchen Fällen ungleich schwieriger ist als die des Arztes in der gewöhnlichen geburtshilflichen Praxis. Während die Frauenspersonen, mit welchen es letzterer zu thun hat, über das Verhalten ihrer Menstruation, insbesondere über den Zeitpunkt des letzten Auftretens derselben, sowie über die weiter aufgetretenen Erscheinungen genaue und verlässliche Angaben ertheilen und ihm daher die wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Falles geben, hat der Gerichtsarzt in der Regel allen Grund, die Angaben der von ihm zu untersuchenden Personen mit grösster Vorsicht aufzunehmen, und ist sogar häufig gezwungen, von denselben vollkommen abzusehen. In der Regel steht, wenn nicht etwa Zeugen in der Lage sind, über das Verhalten der Menstruation Aufschluss zu geben, die Sache so, dass nur aus dem Zeitpunkt der Geburt und der Entwicklung des betreffenden Kindes, sowie aus dem Grade der am Körper, insbesondere an den Geschlechtsorganen der betreffenden Frauensperson zu findenden Veränderungen auf die Zeit der Conception geschlossen werden kann, beziehungsweise, ob eine durch die Entbindung beendigte Schwangerschaft zu einer bestimmten Zeit begonnen haben konnte.

Dauer der Schwangerschaft. Berechnung derselben.

Von dem Tage der Conception rechnet man 280 Tage oder 40 Wochen oder 10 Monate, beziehungsweise 9 Kalendermonate, als normale Dauer einer Schwangerschaft. Es lehrt jedoch die Erfahrung, dass die Entbindung in den meisten Fällen etwas früher eintritt. Nach Ahlfeld (l. c.) fällt die grösste Zahl der Geburten in die 39., die nächstgrösste in die 40. Woche. Die durchschnittliche Dauer der Schwangerschaft berechnet er auf 271·44 Tage, eine Berechnung, mit der auch die Beobachtungen Schröder’s u. A. übereinstimmen.

Frühgeburt.

Tritt die Geburt mehrere Wochen vor dem normalen Ende der Schwangerschaft ein, so heisst sie Frühgeburt, erfolgt sie vor der 28.-30. Schwangerschaftswoche, also zu einer Zeit, in welcher die Frucht erfahrungsgemäss noch nicht im Stande ist, selbstständig weiter zu leben, dann wird sie als Fehlgeburt (Abortus) bezeichnet. Von letzterer wird später gehandelt werden. Bezüglich der Frühgeburt sei hier bemerkt, dass sie in strafgerichtlichen Fällen vorzugsweise dann in Frage kommt, wenn wegen Kindesmord Angeklagte behaupten, früher als sie erwartet haben, von der Entbindung überrascht worden zu sein, und wenn es sich um die Lebensfähigkeit des Neugeborenen handelt, in civilgerichtlichen Fällen insbesondere dann, wenn nach geschlossener Ehe oder nach ausserehelichem Beischlaf ein Kind noch vor Ablauf von 10 Monaten geboren und die Vaterschaft unter der Angabe, dass das Kind ein reifes, daher bereits früher erzeugtes sei, abgelehnt wird. (Oesterr. bürgl. Gesetzb. §§. 156 und 157; Preuss. Landr. II, §. 21 und Gesetz vom 24. April 1854, §. 15.

Ein derartiger Fall findet sich in der „Allg. österr. Gerichtszeitung“ vom Jahre 1869.[134]

In diesem ging die Klage gegen einen gewissen B. auf Erfüllung der Vaterpflichten bezüglich des von der S. A. am 5. December 1860 geborenen Kindes, mit dessen Mutter B. zum erstenmal am 23. April 1860 und später durch mehrere Monate wiederholt den Coitus ausgeübt haben soll. B. bestritt, schon am 23. April der S. A. beigewohnt zu haben, aber selbst dieses zugegeben, wollte er das Kind deshalb nicht als das seine anerkennen, weil dasselbe zufolge der Aussage der Sachverständigen ein vollkommen reifes sei, daher längere Zeit vor dem besagten Tage erzeugt worden sein müsse. Die Aussagen der Sachverständigen gingen dahin, dass das betreffende Kind zwar schwächlich gebaut, jedoch gross (17 Zoll) und in allen Organen vollkommen entwickelt sei, somit keine Anzeichen vorhanden wären, dass dasselbe als ein in der ersten Hälfte des achten Monates (7 Monate 12 Tage) geborenes zu betrachten sei.

Der oberste Gerichtshof bestätigte trotzdem das Urtheil der zweiten Instanz, welches dahin lautete, dass der vom Geklagten durch die Sachverständigen gegen die Vermuthung, dass er der Vater sei, angestrebte Gegenbeweis umsoweniger hergestellt sei, als dieser Befund selbst nur eine Vermuthung enthält und als durch denselben der schwächliche Körperbau des Kindes, somit gerade eine Eigenschaft bestätigt wird, die erfahrungsgemäss frühreif geborenen Kindern zukommt.

Verhältnissmässig häufiger und ungleich schwerer zu beurtheilen sind die Fälle, in denen die Legitimität von Kindern, die längere Zeit nach dem 280. Tage zur Welt gekommen sind, Gegenstand der Frage bildet.