Spätgeburt.

Die Spätgeburt hat seit jeher die Gerichtsärzte lebhaft beschäftigt und die extremsten Behauptungen hervorgerufen. Während die einen leugneten, dass die Schwangerschaft länger als 40 Wochen dauern könne, wollen ältere Autoren zwölf- und mehrmonatliche Dauer der Schwangerschaft beobachtet haben.[135] Die Wahrheit liegt, wie gewöhnlich, in der Mitte. Gegenwärtig geben die meisten und erfahrensten Geburtshelfer zu, dass der Eintritt der Entbindung um Tage und selbst um Wochen sich verzögern kann. Simpson[136] theilt vier Beobachtungen mit, wo die Schwangerschaft länger als 280 Tage gedauert hatte, und zwar vom Aufhören der zuletzt erschienenen Menstruation gerechnet 333, 332, 319 und 324 Tage. Nimmt man an, die Conception sei erst kurz vor dem zu erwarten gewesenen Eintritt der nächsten Menstruation erfolgt, und rechnet deshalb 23 Tage ab, so bleiben noch immer 310, 309, 296 und 301 Tage. Unter 782 von Merimann, Murphy und Reid zusammengestellten Fällen, in denen sich der letzte Tag, an welchem die Menstruation noch erschienen war, bestimmen liess, trat von diesem Tage an gerechnet bei 173 Frauen die Geburt zwischen dem 281. und 287. Tage, bei 99 zwischen dem 288. und 294., bei 63 zwischen dem 295. und 301. und 20mal zwischen dem 302. und 326. Tage ein. Bei 40 Fällen, in denen bei Frauen und Mädchen der Tag der Conception mit völliger Sicherheit ermittelt werden konnte, fiel ziemlich die Hälfte der Geburten (18) auf den 274.-280. Tag, während 6 zwischen dem 281.-287. und 4 zwischen dem 288.-294. Tage erfolgten. Auch Schröder (l. c. 60) gibt zu, dass die Geburt bis zum 320. Tage nach der Conception sich verzögern kann, und damit ist die Möglichkeit einer Spätgeburt von Seiten anerkannt, die vor Allem berufen sind, darüber ein Urtheil abzugeben. In einem von Puppe (Zeitschr. f. Med.-Beamte, 1891, pag. 10) mitgetheilten Falle, wo der Conceptionstag bekannt war, verblieb die Frucht (Anencephalus) 357, respective 348 Tage im Uterus, in dem von Purkhauer (Virchow’s Jahrb. 1890, I, 477) beobachteten 300, respective 316 Tage. Trotz Leben des Kindes hatten die Kindesbewegungen in den letzten Monaten aufgehört, so dass vielleicht der Reiz fehlte, den dieselben auf den Uterus ausüben.

Wir sind demnach auch in forensischen Fällen genöthigt, mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen, umsomehr, als, wie Simpson richtig bemerkt, auch vom theoretischen Standpunkt nicht abzusehen ist, warum der physiologische Act der Geburt nicht ebenso gut bezüglich der Zeit seines Eintretens Schwankungen unterliegen könnte, wie z. B. das Zahnen, die Pubertät oder die Menstruation, und es ist bekannt, dass bezüglich letzterer Erscheinung von einzelnen Autoren (Cederschjöld, Schuster, Bischoff, Berthold) die Ansicht vertreten wurde, dass die Schwangerschaftsdauer 10 individuelle Menstruationsperioden betrage und deshalb ebenso wie diese bald länger, bald kürzer ausfallen könne, eine Anschauung, die neuestens von Paul Löwenhardt[137] wieder aufgenommen wurde und auch darin ihre Unterstützung findet, dass, wie schon Elsässer und Wald hervorgehoben haben, der spontane Abortus häufig mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, in welchem die Menstruation erscheinen sollte.

Wie aus den oben angeführten Bestimmungen (Oesterr. bürg. Gesetzb., §§. 138, 163, Preuss. Landr., II. Th., §§. 2, 19, 22, 1077, Rhein. Civilr., Art. 312 und 315, und Preuss. Gesetz vom 24. April 1854, §. 15) hervorgeht, nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit einer Spätgeburt ausdrücklich Rücksicht, indem es 300, beziehungsweise 302 Tage als die äusserste Grenze annimmt, bis zu welcher Jemandem die Vaterschaft zugemuthet werden kann. Diese Frist ist zwar mit Rücksicht auf die Thatsache, dass den Angaben der Geburtshelfer zufolge noch bis zum 320. Tage nach der Conception eine Geburt erfolgen kann, gegenüber der allgemeinen Möglichkeit etwas zu kurz genommen, da jedoch die Fälle, in denen noch nach dem 300. Tage eine Entbindung erfolgte, ausnehmend selten sind, und gegenüber der enormen Zahl früher sich beendigender Schwangerschaften fast verschwinden, so dürften obige Bestimmungen so ziemlich das Richtige getroffen haben.[138]

Käme ein einschlägiger Fall zur gerichtsärztlichen Untersuchung, so wäre es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst den Tag der erfolgten Entbindung genau sicherzustellen, wenn derselbe nicht bereits actenmässig erhoben ist. In frischen Fällen kann sowohl die Untersuchung der Wöchnerin, als die des Kindes Anhaltspunkte für eine solche Zeitbestimmung gewähren und den Arzt gegenüber einer etwaigen falschen Angabe des Geburtstages sichern, deren Möglichkeit in derartigen Fällen deshalb nicht immer auszuschliessen ist, weil, wie Erfahrungen lehrten, viele der angeblichen Spätgeburten auf puren Betrug hinauslaufen.

Zweitens ist die Entwicklung des betreffenden Kindes in Erwägung zu ziehen, auf deren Constatirung auch durch den Wortlaut einzelner der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Werth gelegt wird. Wir werden die Eigenschaften der Früchte aus den verschiedenen Monaten der Schwangerschaft an einer anderen Stelle besprechen, ebenso die Umstände, welche, abgesehen vom Fruchtalter, dieselben zu alteriren im Stande sind. Hier sei nur bemerkt, dass die Annahme einer Spätgeburt desto mehr entfällt, je weniger das geborene Kind jene Eigenschaften zeigt, welche die ausgetragene Frucht charakterisiren, und dass, wenn die Schwangerschaft einen sonst ungestörten Verlauf genommen, mit Recht zu erwarten sein wird, dass die betreffende Frucht in Länge, Gewicht und in sonstigen Eigenschaften eine vorgeschrittenere Entwicklung zeigen wird, als wir sie sonst bei zur gewöhnlichen Zeit geborenen Kindern zu sehen in der Lage sind[139], obgleich nicht zu übersehen ist, dass auch bei letzteren der Grad der körperlichen Entwicklung in ziemlich weiten Grenzen sich bewegt und insbesondere die Fälle gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhnlich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden. Dies gilt nicht blos von der Länge und dem Körpergewichte, sondern auch von manchen Eigenschaften, die in der Regel erst nach der Geburt sich einzustellen pflegen. So sind z. B. Fälle, in denen ausgetragene Kinder bereits Zähne mit zur Welt gebracht haben, wiederholt beobachtet worden, und es wäre demnach irrig, blos aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung auf das Vorliegen einer Spätgeburt zu schliessen.[140]

Nicht zu übersehen ist ferner bei der Begutachtung derartiger Fälle, dass nur verhältnissmässig sehr selten Grund vorhanden ist zur Annahme, dass noch am letzten Tage, nachdem die Ehe durch Tod des Gatten oder durch Scheidung zur Auflösung kam oder noch kurz vorher der Coitus ausgeübt worden ist; insbesondere wird im ersteren Falle häufig genug die Natur der Krankheit, welcher der Betreffende schliesslich erlag, eine solche gewesen sein, dass nicht angenommen werden kann, dass während des Bestandes derselben der Beischlaf hat ausgeführt werden können, und es ist selbstverständlich, dass unter solchen Umständen die Zeit, während welcher der Mann vor seinem Tode cohabitations- oder befruchtungsunfähig gewesen war, ebenfalls bei einer angeblichen Spätgeburt, sowie überhaupt bei einer nach dem Tode des Gatten erfolgten Entbindung in Betracht gezogen und mitgerechnet werden muss.

Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich vorhanden.

Von den älteren erwähnen wir insbesondere den von Marc[141] mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen, nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.

Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten Falle Schuhmacher’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage auf in der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten war.