§. 219. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.

§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.

Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Es würde die diesem Buche gesteckten Grenzen überschreiten, wenn wir auf die Geschichte der absichtlichen Unterbrechung der Schwangerschaft, ein so grosses culturhistorisches und insbesondere forensisch-medicinisches Interesse dieselbe auch bietet, näher eingehen wollten, und wir müssen uns beschränken, auf die betreffenden Specialarbeiten[158] hinzuweisen, aus welchen hervorgeht, dass die Fruchtabtreibung, nachdem sie im classischen Alterthum sehr gewöhnlich prakticirt wurde und als erlaubt galt, erst im dritten Jahrhundert n. Chr. in den römischen Gesetzen als strafbar bezeichnet wird, dass ferner auch die alten germanischen Gesetze die Fruchtabtreibung mit Strafen belegten und dass die peinliche Halsgerichtsordnung Karl V. die Fruchtabtreibung am Manne mit dem Schwerte, an der Frau durch Ertränken bestrafte, wenn das Kind bereits „lebendig“ war, während die Fixirung der Strafe dem Ermessen des Richters überlassen blieb, wenn das Kind noch nicht „lebendig“ war, eine Bestimmung, die durch die damaligen Anschauungen über die „animatio foetus“, über die Beseelung der Frucht dictirt worden ist.

Dass auch in gegenwärtiger Zeit die Fruchtabtreibung sehr häufig geübt wird, ist eine Thatsache. Bei den orientalischen Völkern gilt sie noch heutzutage als etwas Erlaubtes und wird strafrechtlich gar nicht oder nur ausnahmsweise verfolgt. Nach Pollak[159] endigen in Persien, wo die Todesstrafe auf uneheliche Geburt gesetzt ist, alle derartigen Schwangerschaften mit absichtlich eingeleiteten Abortus. Stricker[160] und Schort[161] in dieser Beziehung in der Türkei herrschen, geht daraus hervor, dass der künstliche Abortus bereits als Ursache der Entvölkerung angesehen wird, und Pardo[162] erzählt sogar aus Constantinopel, dass in einem Zeitraume von 10 Monaten 3000 (?!) verbrecherische Abortus nachgewiesen wurden, und dass noch vor wenigen Jahren an einer Pharmacie Stambuls in einem Gefässe ein Fötus als Aushängeschild des schmählichen Verbrechens zu sehen war, das hier getrieben wurde.

Aber auch in hochcivilisirten Ländern gehört die Fruchtabtreibung notorisch zu den häufigen Erscheinungen, obwohl gewiss nur die geringste Zahl zur Kenntniss der Gerichte gelangt. Ueber ihre Häufigkeit in Amerika und England wird von Lex (l. c. 194) berichtet, und bezüglich Frankreichs ergaben die statistischen Zusammenstellungen Tardieu’s[163], dass binnen 11 Jahren (1850 bis 1861) 346 Anklagen wegen verbrecherischen Aborten vorkamen und Gallard (De l’avortement au point de vue médico-légale. Paris 1878) hatte innerhalb von blos zwei Jahren 22mal Gelegenheit, Fälle von angeschuldeter Fruchtabtreibung zu begutachten, wovon jedoch nur 5 vor die Assisen kamen. Auch Chaussinand (Étude de la statistique criminelle de la Fance. Lyon 1881) bezeichnet die Zahl von jährlich 20 bis 25 zur strafrechtlichen Verfolgung kommenden Fruchtabtreibungsfälle als „nombre presque dérisoire“. In Preussen kamen nach Lex (pag. 193) in den Jahren 1843–1859 277 derartige Anklagen vor, während in Oesterreich (Cisleithanien), wie wir oben ([pag. 4]) angegeben haben, die höchste Zahl der in den Jahren 1872–1876 wegen Fruchtabtreibung Verurtheilten 19, die niedrigste 10 betrug.

Ursachen.

Die Ursache der Fruchtabtreibung liegt in der bei weitem überwiegenden Zahl der Fälle in dem Streben, den stattgehabten unehelichen geschlechtlichen Umgang durch frühzeitige Unterbrechung der Schwangerschaft zu verheimlichen und eben dadurch auch den übrigen Folgen zuvorzukommen, die aus einer normalen Entbindung sich zu ergeben pflegen. Dass von ehelich Schwangeren, d. h. um den Folgen übermässigen Kindersegens vorzubeugen, zur Fruchtabtreibung geschritten wird, wie schon Aristoteles vorschlug, und wie dies noch gegenwärtig im Oriente, wo die Polygamie besteht, thatsächlich der Fall ist[164], kommt nicht gar selten vor. Vielleicht kann auch die längere Erhaltung der Körperschönheit, die im Alterthum die Frauen zur Begehung der Handlung bestimmte und noch gegenwärtig im Oriente dazu bestimmen soll, das Motiv bilden.[165]

Unter Fruchtabtreibung im strengen Sinne versteht man die Einleitung der Entbindung zu einer Zeit, in welcher die Frucht noch nicht die Fähigkeit besitzt, selbstständig weiter zu leben, also vor der 28. bis 30. Schwangerschaftswoche.

Strafe der Fruchtabtreibung.