Auch das Strafgesetz (österr. St. G. §§. 144–148, St. G. Entwurf §§. 225–227, deutsches St. G. §§. 218–220) hat in erster Linie diese Handlung im Auge, straft aber in gleicher Weise die Tödtung der Frucht im Mutterleibe, worunter offenbar die einer bereits lebensfähigen gemeint ist.
Eine strenge Scheidung dieser zwei Handlungen ist auch vom rein ärztlichen Standpunkte nicht vollkommen möglich, da, wie wir hören werden, auch bei der eigentlichen Fruchtabtreibung das Absterben der Frucht das Primäre und die Ausstossung derselben erst das Secundäre sein kann.
Erfahrungsgemäss wird die Fruchtabtreibung seltener durch die Schwangere selbst, sondern häufig durch Andere oder unter Mitwirkung Anderer vorgenommen. In einzelnen Fällen ist es der Vater der betreffenden Frucht, der, vom gleichen Interesse wie die Schwangere getrieben, die Fruchtabtreibung unternimmt; viel häufiger sind es jedoch andere Helfershelfer, die dazu gegen Entgelt ihre Hand bieten und, wie insbesondere die Erfahrung in grossen Städten lehrt, mitunter gewerbsmässig dieses Geschäft betreiben.
Das Strafgesetz hat auf diesen Umstand Rücksicht genommen; während jedoch das österr. St. G. auch schon den Vater des betreffenden Kindes, wenn er bei der Fruchtabtreibung sich betheiligte, mit verschärfter Strafe bedroht, bestimmt der österr. Entwurf und das deutsche St. G. nur dann ein bedeutenderes Strafausmass, wenn der Betreffende die Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe entweder gegen Entgelt oder wider Wissen und Willen der Schwangeren unternommen hatte. Im letzteren Falle hängt das Ausmass der Strafe auch von den Nachtheilen ab, welche in Folge der Fruchtabtreibung für die Gesundheit der Schwangeren entstanden sind (österr. St. G. §. 148), und es tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren ein, wenn dadurch der Tod der Betreffenden veranlasst wurde (österr. St. G.-Entwurf §. 227, deutsches St. G. §. 220).
Erwähnt sei noch, dass die Fruchtabtreibung unter jene Verbrechen gehört, bei welchen das Gesetz auch den blossen Versuch bestraft.
Im Allgemeinen sind es bei derartigen Untersuchungen drei Fragen, die von gerichtsärztlicher Seite beantwortet werden müssen.
1. Ob die betreffende Frauensperson wirklich abortirt habe.[166]
2. Ob der nachgewiesene Abortus ohne absichtliches Zuthun der Schwangeren oder einer anderen Person, also spontan, erfolgt sei oder ob er absichtlich eingeleitet wurde.
3. Ob und welche Folgen für die Gesundheit der betreffenden Frauensperson aus der Fruchtabtreibung entstanden sind, beziehungsweise ob dieselbe den Tod verursacht habe.