Auch bezüglich der Drastica, insbesondere der, auch eine emmenagogische Wirkung besitzenden Aloe, kann nicht abgeleugnet werden, dass sie mitunter in Folge des durch sie verursachten Eingriffes in die normalen Vorgänge des Organismus Abortus herbeiführen können, gewiss jedoch nur ausnahmsweise und unter besonders günstigen Bedingungen, da bis jetzt kein einziger sichergestellter Fall in der Literatur verzeichnet ist, in welchem ein solcher Effect zu constatiren gewesen wäre.
Phosphor etc. als Abortivum.
Wenn wir nun die Reihe der Mittel erwägen, die als Abortiva im Rufe stehen, so sehen wir, dass kein einziges derselben im strengen Sinne als ein solches angesehen werden kann, und dass, wenn hie und da in Folge eines solchen Mittels wirklich Abortus eintritt, dieser selten mit einer specifischen und primären Wirkung desselben auf die motorischen Centren des Uterus oder auf die Frucht im nachweisbaren ursächlichen Zusammenhange steht, sondern als Folge und Theilerscheinung anderweitiger im Organismus gesetzter Störungen, insbesondere als Folge einer Intoxication im weiteren Sinne, aufgefasst werden muss, woraus wieder hervorgeht, dass eigentlich alle Gifte unter Umständen auch Abortus bewirken, eventuell zu Fruchtabtreibungszwecken missbraucht werden können, was auch thatsächlich der Fall ist. So hat z. B. die unverhältnissmässige Häufigkeit der Vergiftungen mit Phosphor, besonders mit den Köpfchen von Phosphorzündhölzchen, bei Schwangeren, bei uns schon lange den Verdacht erregt, dass diese Substanz in manchen dieser Fällen nicht zum Zwecke des Selbstmordes, sondern als Fruchtabtreibungsmittel genommen worden sei. Dieser Verdacht wurde zur Gewissheit durch einen von Kirchmeier[198] mitgetheilten Fall, in welchem die betreffende Vergiftete alle Zeichen eines Abortus im dritten Monate darbot und vor dem Tode eingestand, dass sie ihrer Schwangerschaft wegen auf Anrathen eines alten Weibes die Köpfchen von drei Päckchen Zündhölzchen in Milch aufgekocht genommen habe, ebenso auch durch die in Anschluss an diesen Bericht gemachte Mittheilung Dr. Langer’s, dass binnen Jahresfrist in demselben Bezirke vier Fälle von Fruchtabtreibung zur Kenntniss des Gerichtes gelangten, wobei zweimal Schwefelarsen (!) und je einmal Sabinadecoct und Phosphor verwendet worden waren. Endlich haben wir wiederholt an subacuter Phosphorvergiftung gestorbene schwangere Mädchen obducirt, welche eingestandenermassen oder wie anderweitig klar war, Phosphorzündhölzchenköpfchen genommen hatten, um sich die Frucht abzutreiben. Auch in Ostpreussen (Seydel, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1893, VI, 281) und in Finnland (Fagerlund, Ibid. VIII. Suppl.) gilt der Phosphor als Abortivum. Es geht daraus hervor, dass selbst die heftigsten und wie man glauben sollte, als solche bekannten Gifte in den Ruf von Fruchtabtreibungsmitteln kommen können. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Phosphor thatsächlich Abortus bewirken kann, denn in vielen Fällen abortirten die Betreffenden wirklich, so z. B. in einem von Maschka (Wiener med. Wochenschr. 1877, Nr. 36) schon nach 48 Stunden, und in einem von Seydel mitgetheilten, wobei Hämorrhagien zwischen die Eihäute, sowie zwischen Ei und Uterus eine wesentliche Rolle zu spielen scheinen[199], und es ist denkbar, dass in irgend einem Falle eine solche Person Vergiftung und Abortus überstehen könnte. Trotzdem wird es Niemandem einfallen, dem Phosphor specifisch abortive Wirkungen zuzuschreiben, beziehungsweise diesen als Fruchtabtreibungsmittel kat’exochen zu erklären.
Untaugliche Abortivmittel.
Wenn demnach ein angeblich zum Zwecke einer Fruchtabtreibung benütztes Mittel zur gerichtsärztlichen Beurtheilung vorgelegt wird, so wird zu erwägen sein, ob das Mittel überhaupt geeignet ist, in einer bestimmten Gabe Functionsstörungen im Organismus hervorzurufen, und im bejahenden Falle, ob dieselben derart eingreifend sind, dass als Folge oder Theilerscheinung derselben auch ein Abortus eintreten kann.
Sind wir in der Lage, auch auf letztere Frage eine bejahende Antwort zu geben, so genügt dies dem Richter vollkommen zur Begründung der Anklage auf versuchte Fruchtabtreibung; denn in dieser Beziehung handelt es sich, wie es ja schon in dem Begriffe des „Versuches“ liegt, dem Gerichte keineswegs darum, ob das Mittel ein „specifisches“ Abortivum und ein solches ist, welches mit einiger Sicherheit die Fruchtabtreibung zu bewirken vermag, sondern ob dasselbe diese überhaupt bewirken konnte, und das Substrat für eine solche Anklage entfällt nur dann, „wenn ein völlig ungeeignetes Mittel gebraucht wurde, nicht aber, wenn ein an sich geeignetes Mittel wegen Dazwischenkunft eines Hindernisses in zu geringer Quantität angewendet worden ist, oder wenn das bereitete Mittel nicht an jeder schwangeren Person ohne Unterschied ihrer physischen Anlage, sondern nur unter Voraussetzung einer bestimmten physischen Disposition seine abtreibende Wirkung äussert, weil im ersteren Falle der Umstand, dass nicht die erforderliche Quantität genommen wurde, im letzteren aber die mangelnde Disposition als fremdes Hinderniss oder als Zufall erscheint“.[200]
Dass völlig ungeeignete Mittel in der Intention auf Fruchtabtreibung genommen und gegeben werden, ist eine ziemlich häufige Beobachtung, und es fällt in der Regel leicht, sie als solche zu bezeichnen. In einem von uns begutachteten Falle hatte die Schwangere auf Anrathen ihres Liebhabers wochenlang feingepulverte Kreide, natürlich ohne allen Erfolg, genommen, in einem anderen den Schlamm vom Schleifstein, ein Mittel, das offenbar seines Eisengehaltes wegen als Abortivum sehr im Rufe zu stehen scheint, da in der Literatur wiederholt seiner Anwendung zu Fruchtabtreibungszwecken Erwähnung geschieht. In einem dritten hatte ein Mädchen, offenbar von gleichen Ideen geleitet, Globuli martiales genommen und Coutagne berichtet von einem anderen, welches sich schliesslich von einer Hebamme die Frucht abtreiben liess, nachdem sie früher Safran, Beifuss etc. vergebens genommen und sich Injectionen mit dem Wasser gemacht hatte, mit welchem ein Büchsenlauf ausgespült worden war! Auch eine Menge verschiedener, ganz unschuldiger Thees gehören hierher, wie denn gerade in diesen Dingen ein wahrer Köhlerglaube sich geltend zu machen pflegt, der nicht selten von Quacksalbern, Hausirern und anderen Leuten, an die sich die Schwangeren in ihrer Noth wenden, in gewissenlosester Art ausgebeutet wird.
Zusammenhang zwischen Abortus und dem betreff. Abortivum.
Handelt es sich um einen wirklich eingetretenen Abortus und um die Frage, ob derselbe mit einem angewandten inneren Mittel in ursächlichem Zusammenhange steht, so sind insbesondere die Erscheinungen zu erwägen, die dem Abortus vorausgegangen sind. Da es nämlich keine Mittel gibt, welche ohne anderweitige Functionsstörungen den Abortus bewirken würden, so müssen erstere sich in mehr weniger ausgesprochener Weise kundgeben, und wir sind nicht berechtigt, einen Abortus als durch ein innerlich genommenes Mittel erzeugt zu erklären, wenn solche Functionsstörungen nicht aufgetreten sind, oder wenn wir sie nicht nachzuweisen im Stande waren. Ferner muss erhoben werden, ob die aufgetretenen Erscheinungen solche sind, die sich auf die Wirkung eines innerlich genommenen sogenannten Fruchtabtreibungsmittels zurückführen lassen, und, wenn ein bestimmtes solches Mittel in Frage steht, ob die Erscheinungen, die aufgetreten sind, mit denjenigen übereinstimmen, die zufolge der Erfahrungen der Pharmakologie und Toxikologie nach gewissen Dosen desselben einzutreten pflegen. Ferner ist die Möglichkeit auszuschliessen, dass gewisse Erscheinungen nicht etwa von spontanen oder wenigstens von dem genommenen Mittel unabhängigen Ursachen sich eingestellt und den Abortus veranlasst haben, sowie endlich auch erwogen werden muss, welche Zeit zwischen der Einverleibung der verdächtigen Substanz und dem Auftreten der krankhaften Erscheinungen einerseits und zwischen diesen und dem Abortus anderseits verflossen ist, und ob in dieser Beziehung eine unmittelbare Aufeinanderfolge sich constatiren lässt. Da die meisten zur Anwendung kommenden „Fruchtabtreibungsmittel“ in die Classe der irritirenden oder narkotisch-scharfen Stoffe gehören, so pflegt die Wirkung, insbesondere die Gastroenteritis toxica, kurze Zeit nach der Ingestion derselben einzutreten, es wird daher auch umgekehrt, wenn der Zeitpunkt, wann das Erbrechen etc. begann, erhoben werden kann, ein ziemlich sicherer Rückschluss gestattet sein auf die Zeit, wann beiläufig die toxische Substanz genommen worden ist. Auch was den Zeitpunkt des Eintrittes des Abortus betrifft, lehrt die Erfahrung, dass derselbe meistens mit der Höhe der Intoxicationserscheinungen zusammenfällt oder kurz darnach erfolgt, obwohl die Möglichkeit nicht bestritten werden kann, dass mitunter, gewiss aber nur in selteneren Fällen, die Frucht erst nachträglich ausgestossen wird. Nach den sorgfältigen Zusammenstellungen von Dölger (Friedreich’s Blätter, 1892, S. 56) erfolgte der Abortus im Durchschnitte aus 27 genaueren Daten nach 60 Stunden.
Nachweis des Abortivums.